Steuerbefreiung beim Vermögenserwerb gemeinnütziger Vereine

Die Steuerbefreiung beim Vermögenserwerb für gemeinnützige Vereine gilt weiter - auch 2010 sind Erbschaften und Schenkungen steuerfrei. Die Art des erworbenen Vermögens (Immobilien, Kapitalvermögen) ist dabei unwichtig.

Steuerbefreiung: Gemeinnützigkeit entscheidet
Für die Steuerbefreiung ist nur maßgeblich, dass der Verein zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Diese einzige Voraussetzung muss allerdings streng ausgelegt werden – die Steuerbefreiung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer kann sogar rückwirkend wegfallen.

Steuerbefreiung kann rückwirkend entfallen
Entfallen bei einem Verein innerhalb von zehn Jahren nach dem Vermögenserwerb die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit oder wird das Vermögen für andere als steuerbegünstigte Zwecke verwendet, dann entfällt die Steuerbefreiung.

Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein erbte 2004 eine Immobilie. 2009 beschließt die Mitgliederversammlung, die Gemeinnützigkeit aufzugeben und den Verein wirtschaftlich neu auszustellen. Daraufhin fällt für das Erbe aus dem Jahr 2004 durch eine rückwirkende Veranlagung Erbschaftssteuer an.

Erbt ein nicht steuerbegünstigter Verein Immobilien oder andere Vermögensgegenstände, wird Erbschafts- oder Schenkungssteuer fällig, wenn die Zuwendung den Betrag von 5.200 Euro übersteigt. Der Steuersatz beträgt dann 30 % und erhöht sich auf 50 %, wenn der steuerpflichtige Erwerb den Wert von 130.000 Euro übersteigt.