Steht Ihnen Prozesskostenhilfe zu?

Sie können die Kosten für einen Rechtsstreit nicht aufbringen? Dann steht Ihnen unter gewissen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu. Wie diese Voraussetzungen aussehen und wie Sie Prozesskostenhilfe beantragen, erfahren Sie hier.

Wenn Sie eine Klage erheben möchten, müssen Sie für das Verfahren Gerichtskosten zahlen. Sofern das Gesetz die Vertretung durch einen Anwalt vorsieht, kommen diese Kosten noch hinzu. Ähnliche Kosten entstehen Ihnen, wenn Sie sich gegen eine Klage verteidigen möchten. Wenn Sie diese Kosten nicht aufbringen können, haben Sie die Möglichkeit, beim Gericht eine Prozesskostenhilfe zu beantragen, die die Verfahrenskosten ganz oder teilweise deckt. Allerdings müssen Sie dafür gewisse Voraussetzungen erfüllen. 

Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird nur dann bewilligt, wenn

  • Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande sind, für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen.
  • die beabsichtigte Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet;
  • die beabsichtigte Klage nicht mutwillig erscheint.

Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, entscheidet letztendlich das Gericht.

Gut zu wissen: Auch als Normalverdiener kann Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn Ihnen aufgrund von hohen Mietzahlungen, Unterhaltzahlungen oder hohen Kreditraten kaum Geld zum Leben bleibt.

Bitte beachten Sie: Die Prozesskostenhilfe deckt lediglich Ihre eigenen Anwalts- und Gerichtskosten ab. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die gegnerischen Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe erstatten. Ihre wirtschaftliche Lage wird dabei nicht berücksichtigt.

Welche Freibeträge gelten?

Gemäß Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt gelten folgende Freibeträge,
die bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers berücksichtigt
werden (Stand Januar 2012):

187 Euro für Antragsteller, die ein Einkommen aus Erbwerbstätigkeit erzielen. 411 Euro für Antragsteller und Ehegatten bzw. Lebenspartner. Für jede weitere Person, der der Antragsteller aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet in Abhängigkeit von ihrem Alter: Erwachsene 329 Euro, Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316 Euro, Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276 Euro, Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 241 Euro.

Bitte beachten Sie: Der Bundesgerichtshof hat am 13.11.2012 entschieden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden kann, "wenn der Antragsteller im Bewilligungsverfahren absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, und dass dies auch dann gilt, wenn die falschen Angaben nicht zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben."