Spenden: Problem Zweckbindung

Sammelt Ihr Verein zweckgebundene Spenden? Dann müssen diese bis zum Ende des nächsten Wirtschaftsjahres verwendet werden, und zwar für den angegebenen Zweck. Aber was tun, wenn Sie es in der Zeit nicht schaffen, Ihre Pläne für den geplanten Zweck umzusetzen?

Auch für zweckgebundene Spenden gibt es Ausnahmen
Eine Ausnahmeregelung der Finanzverwaltung kann bei zukünftigen Spendenaktionen eine große Hilfe sein: Weisen Sie bereits bei der Spendensammlung darauf hin, dass die Spenden Ihrem Vereinsvermögen zugeführt werden können / sollen, dann ist das hinterher ohne Probleme möglich.

Wenn Ihr Verein Einnahmen aus Erbschaften oder Vermächtnissen erhält, können diese auch ohne Zweckbindung dem Vereinsvermögen zugeführt werden. Bei Sachspenden, die langfristig zum Vereinsvermögen gehören (Sportgeräte, Musikinstrumente etc.) gilt das Gleiche.

Haben Sie bei Ihren Spendenaktionen nicht darauf hingewiesen, dass Spenden auch dem Vereinsvermögen zugeführt werden können, dürfen Sie dies auch nicht tun. Eine allgemeine Zuführung von Spenden in ein Rücklage o. Ä. ist unzulässig, da sie gegen das Gebot der "Selbstlosigkeit" verstoßen würde. Hier haben Sie allerdings zwei weitere Möglichkeiten, mit den zweckgebundenen Spenden umzugehen:

1. Zweckgebundene Rücklage
Wenn Sie nachweisen können, dass der Verein mit der Rücklage seine gemeinnützigen Zwecke aus wirtschaftlichen Gründen erfüllen kann, können Sie die Spenden einer zweckgebundenen Rücklage zuführen.

2. Freie Rücklage
Spenden einer freien Rücklage zuzuführen ist dann zulässig, wenn die Rücklage weniger als ein Drittel des kompletten Überschusses in der Vermögenverwaltung des Vereins ausmacht.