Sozialleistungen vom Staat: Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld

Nicht jeder bekommt eine so umfangreiche Rente, dass er mühelos seine Pflege davon bezahlen könnte. Seit Januar 2015 gibt es zwar deutlich mehr Pflegeleistungen, doch solange Ihr Angehöriger nicht als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung gelten, kann er von der Pflegekasse keine finanzielle Unterstützung erwarten.

In diesem Fall müsste der Betroffene etliche Pflegekosten selbst übernehmen. Auch wenn er in einer Pflegestufe ist, reicht die Entlastung durch die Pflegekasse oft nicht aus. Sind Sie ebenfalls nicht finanziell belastbar, kann Ihr Angehöriger beim Sozialamt seinen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ geltend machen.

Hilfe zur Pflege übernimmt der Staat

Hilfe zur Pflege ist eine Unterstützung vom Staat. Nach § 61 bis 66 des Sozialgesetzbuches XII bekommt Ihr Angehöriger die Pflegeleistungen vom Sozialamt bezahlt, wenn niemand anders die Kosten übernehmen kann und alle Leistungen ausgeschöpft sind. Sollte er einer Pflegestufe zugeordnet sein, orientiert sich auch die soziale Unterstützung daran. 

Das Sozialamt zahlt Pflegegeld und eine Verhinderungspflege, falls Sie Ihren Angehörigen daheim pflegen, oder einen ambulanten Pflegedienst. Auch die Pflege in einer Einrichtung wird übernommen, zum Beispiel Tages- oder Nachtbetreuung, Kurzzeitpflege und die Unterkunft sowie Verpflegung in einem Pflegeheim. Darüber hinaus gibt es finanzielle  Unterstützung für Pflegehilfsmittel und ein Taschengeld für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen vom Staat.

Hilfe zur Pflege frühzeitig beantragen

Hilfe zur Pflege bekommt Ihr Angehöriger nur auf Antrag beim örtlichen Sozialamt. Es ist wichtig, dass er möglichst zügig seinen Bedarf anmeldet, da die Leistungen nicht rückwirkend gezahlt werden. Um seinen Antrag bearbeiten zu können, braucht das Sozialamt folgende Unterlagen vom Betroffenen:

  • Personalausweis
  • Mietvertrag
  • Dokumente, die sein Einkommen und sein Vermögen belegen
  • Beleg seiner Pflegeversicherung über die aktuelle Pflegestufe, falls vorhanden
  • Beleg über Pflegeleistungen der Pflegeversicherung, falls er welche bekommt
  • Quittungen vom  ambulanten Pflegedienst oder vom Pflegeheim

Zum Vermögen zählen Sparbücher, Wertgegenstände, Aktien, Eigentum sowie ein PKW. Außerdem muss Ihr Angehöriger auch die Einkünfte seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners belegen.

Pflegewohngeld für Heimbewohner

Wird Ihr Angehöriger in einem Heim versorgt, sein Einkommen jedoch nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, kann er Pflegewohngeld beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass niemand aus seiner Familie für die Übernahme der Heimkosten verantwortlich ist. Wenn er verheiratet ist, darf das Vermögen seines Ehepartners nicht mehr als 10.000 Euro betragen. Pflegewohngeld muss jedes Jahr neu entweder vom Heim oder vom Bewohner selbst beantragt werden.