Sonderschulverfahren: Ob ein Kind die Sonderschule besucht ist letztendlich Sache der Eltern

Wahrscheinlich stellt sich Lehrern im Laufe eines Schuljahres häufiger die Frage, ob ein Schüler oder eine Schülerin nicht an einer speziellen Förderschule besser aufgehoben wäre. Ein Sonderschulverfahren kann aber nur mit Zustimmung der Eltern durchgeführt werden. Die Frage, wo das Kind bei einem festgestellten erhöhten Förderbedarf schließlich zur Schule geht, ist damit aber noch nicht beantwortet.
Im konkreten Fall musste das Verwaltungsgericht Köln entscheiden, ob ein Mädchen mit Down-Syndrom, eine integrative Waldorfschule oder eine staatliche Sonderschule besuchen sollte. Die Eltern hatten das Kind, da sie für ihre Tochter trotz entsprechender Empfehlungen keinen Platz an einer staatlichen integrativen Grundschule gefunden hatten, an einer ebenfalls integrativ arbeitenden Waldorfschule angemeldet. Die Schulaufsichtsbehörde hatte allerdings andere Pläne mit der behinderten Schülerin und verfügte, dass diese eine „Förderschule für geistige Entwicklung“ besuchen sollte. Hiergegen wandten sich die Eltern mit ihrer Klage.

Das Verwaltungsgericht Köln (26.08.2007, Az. 10 K 761/07) stellte sich ganz eindeutig auf die Seite der Eltern. Es falle nicht in die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde, Kinder gegen den Willen der Eltern in Sonderschulen unterzubringen; besonders dann nicht, wenn eine – zwar private, aber gutachterlich empfohlene – integrative Unterrichtung gewährleistet sei. Der Elternwille sei für die Wahl der Schulform an die erste Stelle zu setzen.

Für den praktischen Schulalltag bedeutet dies, dass Lehrer ein Sonderschulverfahren gegen den Willen der Eltern durchführen können. Stellt sich ein besonderer Förderbedarf für das betroffene Kind heraus, können Lehrer und Schulaufsichtsbehörde aber nicht verhindern, dass die Eltern ihr Kind auf eine private integrative Schule schicken, soweit dort eine angemessene Förderung des Kindes gewährleistet ist.