Sonderausgabenabzug für schweizerische Privatschule?

Zahlreiche deutsche Steuervergünstigungen muss der Gesetzgeber auch im europäischen Ausland zulassen. Hintergründe hierfür sind einmal die Europäische Union sowie der Europäische Wirtschaftsraum und zum anderen die mit anderen Staaten abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommen. Aktuell war zu klären, wie Schulgeld für schweizerische Privatschulen in Deutschland steuerlich zu behandeln ist.

Schulgeld an deutschen Privatschulen

Aufgrund der ausdrücklichen Regelung im Einkommensteuergesetz sind 30 % des Schulgeldes als Sonderausgabe abzugsfähig. Der Gesamtabzug ist dabei auf 5000 € maximal gedeckelt. Der Höchstbetrag wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug

Darüber hinaus ist es weiterhin Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige
für das Kind Kindergeld erhält oder Anspruch auf einen Kinderfreibetrag
hat. Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung dürfen nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.

Schulgeld an EU/ EWR Privatschulen

Seinerzeit hatte der europäische Gerichtshof entschieden, dass ein
Verstoß gegen das Europarecht vorliegt, wenn die Bundesrepublik Deutschland
Schulgeldzahlungen an deutsche Privatschulen steuerlich begünstigt,
während Schulgeldzahlungen an Privatschulen innerhalb der Europäischen
Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht steuerbegünstigt
behandelt werden.

Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wurde das
Einkommensteuergesetz geändert und auch der rückwirkende
Sonderausgabenabzug für EU/ EWR-Schulen zugelassen.

Lage der Schule als Voraussetzung

Damit die Bundesrepublik Deutschland weder weiterhin gegen die Dienstleistungsfreiheit noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wurde Folgendes ins Gesetz aufgenommen:

"Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt."

Schulgeld an schweizerische Privatschulen

Aktuell musste der Bundesfinanzhof nun klären, ob ein Sonderausgabenabzug von Schulgeld an eine schweizerische Privatschule ebenfalls erlaubt werden muss. Nach Meinung des Bundesfinanzhofes (Az: X R 3/11) kann Schulgeld an eine schweizerische Privatschule nicht als Sonderausgabe in der Bundesrepublik Deutschland abgezogen werden.

Der erkennende Senat des Bundesfinanzhofes sieht darin keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit. Insbesondere führt er aus, dass das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie der Schweiz vom 21. Juni 1999 keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Privatschulen gewährt, die innerhalb der EU bzw. des EWR belegen sind.

Ein Sonderausgabenabzug für schweizerische Privatschulen ist damit bis auf weiteres leider ausgeschlossen.