So nutzen Sie den Ausbildungsfreibetrag für Kinder

Grundsätzlich sind über das Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge alle Aufwendungen für die Kinder steuerlich abgegolten. Etwas anderes gilt lediglich hinsichtlich der Berufsausbildungskosten bei volljährigen Kindern, die nicht mehr zu Hause wohnen. Nutzen Sie daher die Steuerminderung mittels des Ausbildungsfreibetrags.

Gesetzliche Regelung des Ausbildungsfreibetrags

Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen Kindes können die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen und im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen die eigene Einkommensteuer mindern. Geregelt sind die Voraussetzungen des Ausbildungsfreibetrags in § 33a Abs. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes.

Voraussetzungen des Kindes

Damit der Ausbildungsfreibetrag gewährt werden kann müssen in der Person des Kindes einige Tatbestandsmerkmale vorliegen:

  1. Zum einen muss sich das Kind in Berufsausbildung befinden.
  2. Darüber hinaus muss es sich um ein volljähriges Kind handeln. Für minderjährige Kinder kann daher niemals ein Ausbildungsfreibetrag erreicht werden.
  3. Leider sind jedoch nicht alle volljährigen Kinder begünstigt. Neben dem Tatbestandsmerkmal der Volljährigkeit muss es sich auch um ein Kind handeln, für das Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträgen besteht.
  4. Zu guter Letzt ist noch Voraussetzung, dass das Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern auswärtig untergebracht ist. Ein Paradebeispiel für diese Konstellation sind sicherlich auswärtig studierende Kinder, die auch am Studienort wohnen.

Höhe des Steuerfreibetrages

Sind die Voraussetzungen gegeben, kann ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Insgesamt kann der Freibetrag für dasselbe Kind dabei nur einmal abgezogen werden. Daraus folgt: Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrages zu. Sofern ein hälftiger Abzug für die Eltern jedoch nicht vorteilhaft ist, können diese auf gemeinsamen Antrag eine andere Aufteilung wählen.

Minderung des Freibetrages

Sofern das zu berücksichtigende Kind selber bereits Einkünfte und Bezüge hat, mindern diese den Freibetrag von 924 Euro. Eine Minderung findet jedoch nicht direkt statt. Vielmehr vermindert sich der Ausbildungsfreibetrag um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 1848 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Ebenso vermindert sich der Freibetrag um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse, soweit diese 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Insgesamt kann daher eine Kürzung des Ausbildungsfreibetrags von 924 Euro bis auf null Euro stattfinden, wenn die eigenen Einkünfte, Bezüge oder Ausbildungszuschüsse den Betrag von 2.772 Euro (924 Euro plus 1.848 Euro) erreichen.

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Beispielrechnung

Das volljährige Kind, für das die Eltern Kindergeld erhalten, studiert auswärts und hat am Studienort auch eine Wohnung. Aus einer Aushilfstätigkeit hat das Kind Einkünfte und Bezüge in Höhe von 2.000 Euro im Kalenderjahr.

Ausbildungsfreibetrag 924 Euro
– Einkünfte und Bezüge (soweit sie 1.848 Euro übersteigen = 2.000 Euro – 1.848 Euro) 152 Euro
anzusetzender Ausbildungsfreibetrag 772 Euro