So machen Sie Ihre Unterhaltszahlungen steuerlich geltend

Nahezu jede dritte Ehe wird in Deutschland geschieden. Vor allem wenn gemeinsame Kinder großgezogen werden müssen, ist an den Ex-Partner meist noch Jahre lang Unterhalt zu zahlen. Sofern eine Verständigung der Eltern möglich ist, kann das zumindest die Steuerlast spürbar reduzieren.

Unterhaltszahlungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können Sie bis zu 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Unterhalt für die Kinder bringt hingegen steuerlich nichts, da der zahlende Elternteil bereits das hälftige Kindergeld oder den hälftigen Kinderfreibetrag gutgeschrieben bekommt.

Soll der Ehegatten-Unterhalt die Steuer mindern, muss im Gegenzug der Ex-Partner die Einnahmen versteuern und der Versteuerung unwiderruflich für das jeweilige Jahr zustimmen. Um dem Ex-Partner die Zustimmung zu erleichtern, sollte der Unterhalt zahlende Partner etwaige Steuern beim Unterhaltsempfänger übernehmen.

Unterhaltszahlungen können Sie bis zu 13.805 Euro absetzen

Vorteilhaft ist diese Regelung immer dann, wenn die Einkommensverhältnisse zwischen den Ex-Partnern sehr unterschiedlich ausfallen. Dieser Fall tritt immer dann ein, wenn z. B. der Mann einer gut bezahlten Beschäftigung nachgeht, während sich die Frau um die Erziehung des Nachwuchses kümmert und maximal einer Halbtagstätigkeit nachgehen kann.

Ein Rechenbeispiel: Der Ehemann verfügt vor Abzug von Unterhaltszahlungen an seine Ex-Ehefrau über ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro. Seiner Ex-Ehefrau zahlt er monatlich 1.000 Euro Unterhalt. Die Ex-Ehefrau hat der Versteuerung der Unterhaltsleistungen zugestimmt. Sie kümmert sich um die Erziehung der gemeinsamen Tochter und geht einer Halbtagstätigkeit nach. Sie erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 25.000 Euro im Jahr. Hierin sind die Unterhaltszahlungen noch nicht berücksichtigt.

Beide Ex-Partner möchten die optimale steuerliche Situation ausschöpfen. Daher hat die Ex-Ehefrau der Versteuerung der Unterhaltszahlungen bei ihr zugestimmt. Der Ex-Ehemann übernimmt die anteilige Steuer, die durch die Versteuerung des Unterhalts bei seiner Ex-Frau anfällt. Obwohl der Ex-Ehemann die erhöhte Steuerzahlung von 4.043 Euro an seine Ex-Ehefrau übernimmt, zahlt sich dies für ihn aus: Unterm Strich hat er 1.254 Euro netto pro Jahr mehr (s. Schaubilder).

Fügen Sie der Einkommensteuererklärung die Anlage U bei

Damit Ihre Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abgezogen werden können, muss Ihr Ex-Partner der Versteuerung zustimmen. Hierfür ist die Anlage U notwendig. Die Zustimmung gilt jedoch nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für alle folgenden Jahre. Die Zustimmung kann nur vor Beginn des Jahres widerrufen werden, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll. Der Widerruf der Zustimmung ist an das Finanzamt des Unterhaltszahlenden oder des Unterhaltsempfängers zu senden.

Ein Beispiel: Die Ehefrau möchte der Versteuerung der Unterhaltsleistungen für das Jahr 2013 nicht mehr zustimmen. Sie muss bis zum 31.12.2012 ihre Zustimmung beim Finanzamt widerrufen. Verpasst sie diesen Termin gilt, die Zustimmung auch für das Jahr 2013.