Wichtig: Die alte Rechtslage gilt nicht mehr
Nach bisherigem Recht galt die Regel, dass Sie Lastschriften auf Ihrem Konto noch für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Abschluss der letzten Rechnungsperiode widersprechen konnten. Die Bank musste dann allein aufgrund Ihres Widerspruchs entsprechende Lastschriften stornieren, wobei nicht geprüft wurde, ob der Widerspruch berechtigt war oder nicht.
Aufgrund von EU-Recht soll jedoch bis Februar 2014 das SEPA-Lastschriftverfahren verwirklicht werden. Eine Anpassung des geltenden Rechts erfolgt bis dahin schrittweise. Zum 9. Juli 2012 haben sich bereits die Widerspruchsfristen geändert. Die Banken haben diesbezüglich inzwischen alle ihre AGB angepasst.
Beachten Sie die neuen Widerspruchsfristen
Nach seit dem 9. Juli 2012 geltendem Recht kommt es für den Widerruf einer Lastschrift darauf an, ob der Lastschrift eine von Ihnen als Schuldner erteilte Autorisierung zugrunde liegt oder nicht:
War die Lastschrift von Ihnen gegenüber dem Gläubiger autorisiert, das heißt hatten Sie eine Einzugsermächtigung erteilt, so können Sie der Lastschrift nach neuem Recht noch für einen Zeitraum von acht Wochen ab der erfolgten Belastungsbuchung widersprechen.
Beispiel: Sie haben dem Verkäufer X eine Einzugsermächtigung erteilt, damit dieser jeweils fällig werdende Rechnungen per Lastschrift auf Ihrem Konto abbuchen kann. Sie können nun noch für eine Zeit von acht Wochen ab der Abbuchung des jeweiligen Betrages der Lastschrift widersprechen – ohne Wenn und Aber.
In den AGB der Banken ist üblicherweise geregelt, dass Ansprüche auf Rückgängigmachung von nicht autorisierten Lastschriften ausgeschlossen sind, wenn Sie als Bankkunde Ihre Bank nicht innerhalb von 13 Monaten ab der Belastungsbuchung über die nicht autorisierte Zahlung unterrichtet haben. Ob diese AGB aber einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werden, ist fraglich.
Widersprechen Sie unberechtigten Lastschriften gegenüber Ihrer Bank
Der Widerspruch gegen eine Lastschrift muss gegenüber Ihrer Bank erfolgen. Nach den nunmehr gültigen AGB müssen die Banken nach erfolgtem Widerspruch die betroffenen Lastschriften "unverzüglich" stornieren, also sofort rückgängig machen.
In den meisten Fällen sieht inzwischen auch das Onlinebanking der Banken im Internet eine Maske bzw. Funktion vor, mittels derer Sie Lastschriften online widerrufen können. Sollte dies bei Ihrer Bank nicht der Fall sein, dürfen Sie sich dadurch nicht irritieren lassen: Sie haben jedenfalls kraft Gesetzes ein achtwöchiges Widerspruchsrecht.
So gehen Sie vor, wenn die Bank nicht storniert
Aus meiner anwaltlichen Praxis weiß ich, dass sogar viele Filialleiter bei den Banken und Sparkassen die neue Rechtslage noch nicht kennen – das neue Recht gilt ja noch nicht sehr lange.
Einer meiner Mandanten erhielt vom Filialleiter seiner Sparkasse die unzutreffende Auskunft, man könne nur sechs Wochen nach Abschluss der letzten Rechnungsperiode widersprechen: Der Filialleiter war über die neuen AGB seiner eigenen Bank offenbar nicht informiert.
In so einem Fall sollten Sie Ihre Bank auf die neuen AGB hinweisen. Es dürfte inzwischen keine Bank in Deutschland mehr geben, die ihre AGB noch nicht an das neue Recht angepasst hat.
Die Bank macht sich schadensersatzpflichtig, wenn sie Lastschriften nicht rechtzeitig storniert und Ihnen deshalb zum Beispiel ein Zinsschaden entsteht, weil Ihr Konto ins Minus rutschte. Im Streitfall sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der sich auf Bankrecht spezialisiert hat.
Wichtig: Lastschriften nur widersprechen, wenn es dafür einen Grund gibt
Wer ohne Grund Lastschriften rückgängig machen lässt, kann sich gegenüber seinem Lastschriftgläubiger schadensersatzpflichtig machen. Insoweit hat sich auch nach neuem Recht nichts gegenüber der bisherigen Rechtslage geändert. Ob der Lastschrift ein berechtigter Grund zugrunde liegt, wird von Ihrer Bank nicht überprüft.
Stand: 26.08.2012