Wer aus dem Berufsleben heraus in Rente geht muss sich auf einige Änderungen gefasst machen. Nicht nur der komplette Tagesablauf ändert sich, sondern auch der Status bei der Krankenversicherung und der Steuer. Gerade das Thema Steuer ist für viele Rentner ein Stressfaktor, da sie beim Eintritt in die Rente oft nicht wissen, welchen Teil ihrer Bezüge sie versteuern müssen und welchen nicht.
Rentner können wie alle anderen auch den Steuerfreibetrag nutzen
Wichtig für Rentner ist zu wissen, dass sie nur einen Teil ihrer Bezüge versteuern müssen. Wie für alle anderen gilt auch für sie der Steuerfreibetrag, auch Grundfreibetrag genannt, den sie noch aus ihrer erwerbstätigen Zeit kennen. Er steigt jedes Jahr um ein paar Euro an und liegt im Jahr 2016 bei 8.652 € für Alleinstehende. Bei Verheirateten verdoppelt sich der Freibetrag auf 17.304 €.
Liegen also die monatlichen Rentenbezüge auf das Jahr gerechnet unter dem Steuerfreibetrag, müssen keine Steuern bezahlt werden. Wer Rente über den Steuerfreibetrag hinaus bezieht, der muss diese Bezüge allerdings versteuern und eine Steuererklärung abgeben.
Die Rente wird nachgelagert besteuert
Für Rentner erfolgt die Besteuerung seit 2005 nachgelagert, das heißt einen Teil ihrer Einkünfte müssen sie versteuern und einen Teil nicht. Wie hoch der zu versteuernde Teil ist, hängt vom Renteneintrittsalter ab. Ein Rentner, der im Jahr 2005 in Pension gegangen ist, musste 50 % der Rentenzahlungen über dem Steuerfreibetrag versteuern. Die anderen 50 % erhielt er steuerfrei.
Für jedes Jahr, das jemand später in Rente geht, kommen 2 % hinzu, sodass im Jahr 2016 schon 72 % der Rentenbezüge versteuert werden müssen. Ab dem Jahr 2020 steigt der Prozentsatz jährlich nur noch um 1 % an und ab 2040 muss jeder Rentner, der dann in den Ruhestand geht, 100 % seiner Rente versteuern.
Rentner können ihr zu versteuerndes Einkommen durch weitere Freibeträge und Ausgaben drücken
Rentner können zusätzlich zum Steuerfreibetrag noch weitere Freibeträge geltend machen und die Höhe ihrer Steuerlast noch weiter senken. So gibt es zum Beispiel noch einen Sonderausgabenpauschbetrag von 36 € oder den Werbekostenpauschbetrag in Höhe von 102 €.
Das zu versteuernde Einkommen wird so immer geringer und selbst mit einem Einkommen von mehr als 8.652 € für Alleinstehende oder 17.304 € für Verheiratete kann die Steuerlast bei 0 € liegen, wenn der Rentner noch Ausgaben für Vorsorgeaufwendungen, Versicherungen oder andere Kosten absetzen kann.
Verheiratete können den doppelten Steuerfreibetrag geltend machen
Verheiratete profitieren vom zusammengelegten Steuerfreibetrag in Höhe von 17.304 € dann, wenn der eine Ehepartner eine Rente unterhalb des persönlichen Freibetrags von 8.652 € bezieht. Der andere Ehepartner kann dann den Freibetrag des anderen noch mit ausschöpfen und somit seine Steuerlast noch schmälern.
2015 lag der Steuerfreibetrag noch bei 8,472 €, 2015 bei 8.354 € und 2013 bei 8.130 €. Für 2017 ist wieder mit einem Anstieg des Freibetrags zu rechnen, sowohl für Rentner als auch für alle anderen.
Das Thema Steuerfreibetrag ist auch bei einer vorzeitigen Rente interessant, die mit Abzügen daherkommt. Lesen Sie dazu auch diesen Artikel.