So berechnen Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Während der Mutterschutzfrist (grundsätzlich 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) erhält die Arbeitnehmerin in der Regel von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld und von Ihrem Unternehmen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den Sie errechnen müssen.
Zuschuss nur bei Mutterschaftsgeld
Ihr Unternehmen muss den Zuschuss nur dann zahlen, wenn eine Arbeitnehmerin nach § 13 MuSchG Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.
Ihre Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld wenn
  • sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse einschließlich der Ersatzkasse ist, oder
  • nicht versicherungspflichtig ist, also beispielsweise geringfügig beschäftigt oder privat versichert ist.

Aber Achtung:Ihre geringfügig beschäftigten Mitarbeiterinnen sind häufig nicht gesetzlich krankenversichert.

Die Berechnung: Gehen Sie immer von 13 € aus
Das Mutterschaftsgeld, das die Arbeitnehmerin erhält, beträgt maximal 13 € pro Tag.

In diesen Fällen muss dann nicht eine Krankenkasse das Mutterschaftsgeld zahlen, sondern das Bundesversicherungsamt. Bei nicht gesetzlich versicherten Mitarbeiterinnen – also bei Ihren geringfügig Beschäftigten – beträgt das Mutterschaftsgeld maximal einmalig 210 €.

Alle Arbeitnehmerinnen, deren Einkommen dieses Mutterschaftsgeld übersteigt, haben gegen Ihr Unternehmen einen Anspruch auf einen Zuschuss in der Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und bisherigem Entgelt.
Sie müssen aber in diesen Fällen nicht prüfen, in welcher Höhe das Mutterschaftsgeld gezahlt wird.

Sie gehen einfach immer (auch bei Mini-Jobberinnen) von 13 € täglich aus (Voraussetzung ist aber, dass das kalendertägliche Nettogeld die 13 € übersteigt).
Die Höhe des Zuschusses ist dann die Differenz zwischen 13 € und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten kalendertäglichen durchschnittlichen Arbeitsentgelt.