Scoring-Novelle: Neuregelungen hinsichtlich der Übermittlung von Kundendaten

Am 1.4.2010 traten die neuen Regelungen zum Datenschutz in Kraft. Die so genannte Scoring-Novelle hat erheblichen Einfluss auf das Forderungsmanagement von Unternehmen. Die Anforderungen an die Übermittlung von Kundendaten haben sich verschärft. Hier erfahren Sie als Kunde Wissenswertes zu den neuen Regelungen.

Was ist ein Scoring-Verfahren? Wie kommt es bei der Übermittlung von Kundendaten zum Einsatz?
Das Scoring-Verfahren ist eine Methode, bei der anhand mathematisch-statistischer Mittel die Wahrscheinlichkeit gemessen wird, mit der eine bestimmte Person ein bestimmtes Verhalten zeigt. Man will damit das Verbraucherverhalten abschätzen können. Beispielsweise haben Unternehmen bei der Vergabe von Krediten ein Interesse daran, die Wahrscheinlichkeit zu ermitteln, ob der Kredit eines Kunden zurückgezahlt wird.

Auch beim Abschluss von Miet- und Versicherungsverträgen kommen Scoring-Verfahren zum Einsatz. Um Forderungsausfälle abzusichern, leiten Unternehmen die Kundendaten an externe Auskunfteien wie Inkassounternehmen oder Kreditversicherungen weiter, damit diese die Ermittlungen aufnehmen und Berechnungen erstellen können.

Dies geschieht bereits dann, wenn eine fällige, noch nicht ausgeklagte oder rechtssicher festgestellte Forderung des Unternehmers gegen den Kunden besteht. Damit sind die Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) betroffen.

Übermittlung von Kundendaten: Nutzen des Verbrauchers
Unternehmen befürchten aufgrund der ab dem 1.4.2010 geltenden Neuregelungen   eine erhebliche Erschwerung des Forderungsmanagements. Manche Unternehmen prognostizieren eine nahende "Insolvenzwelle“. Verbraucher hingegen genießen einen erhöhten Datenschutz.

Unternehmen werden dazu gezwungen, ihr Mahnwesen zu überprüfen und die Regeln einzuhalten. Sie sind gegenüber dem Kunden angehalten, Fristen zu beachten und ihn über die Datenübermittlung an externe Dienstleister ordnungsgemäß zu unterrichten.

Übermittlung von Kundendaten: Was bleibt und was ändert sich?
Es muss sich bei der Forderung des Unternehmers gegenüber dem säumigen Kunden um eine Forderung handeln, bei der trotz Fälligkeit die Leistung noch nicht erbracht wurde. Die Datenübermittlung muss dem Unternehmen oder einem Dritten zur Wahrung eines berechtigten Interesses dienen.

In der Praxis dürften diese Anforderungen für das Unternehmen kein Hindernis darstellen. Anders hingegen sieht es für Unternehmen bei folgenden Neuregelungen aus: 

  • Neu: Der säumige Kunde muss mindestens zweimal schriftlich vom Unternehmen gemahnt worden sein, bevor die Datenübermittlung erlaubt ist.
  • Neu: Die Datenübermittlung des Unternehmens an den externen Dienstleister darf frühestens 4 Wochen nach der ersten Mahnung an den Kunden erfolgen.
  • Neu: Der Kunde ist über die bevorstehende Datenübermittlung zu unterrichten. Der Hinweis muss rechtzeitig geschehen, darf aber nicht vor der ersten Mahnung erfolgt sein.  
  • Neu: Wenn der Kunde die Forderung bestreitet, darf eine Datenübermittlung in keinem Fall erfolgen. Unternehmen müssen das Bestreiten des Kunden prüfen und dokumentieren.   

Letzteres bedeutet für Sie: Als säumiger Kunde können Sie beim Bestreiten einer Forderung, gleichgültig aus welchem Grund, die Datenübermittlung stoppen.