Der Lehrer ging in seinen Klassenraum und bemerkte nach einer Unterrichtsstunde den Verlust des Schlüsselbundes, der sich auch nicht mehr an der Tür des Medienraumes befand. Daraufhin musste der Schulträger die Schließanlage austauschen lassen, wobei Kosten in Höhe von 8.000 € entstanden, die zu ersetzen er die Bezirksregierung aufforderte. Der Lehrer könne in Regress genommen werden, da er im Rahmen der Haftpflicht auch gegen Schlüsselverlust versichert sei. Die Bezirksregierung lehnte die Erstattung ab. Der Schulträger reichte beim Verwaltungsgericht Klage ein.
Das Gericht wertete das Steckenlassen der Dienstschlüssel als grob fahrlässigen Pflichtverstoß. Die Schlüssel waren unbeaufsichtigt während sich eine große Anzahl von Personen im Schulgebäude aufhielt, wodurch eine große Entwendungsgefahr bestand. Der Lehrer verletzte die allgemeine Pflicht, die vom Schulträger bereitgestellten Gegenstände vor vermeidbarem Schaden zu bewahren, da er durch sein Fehlverhalten anderen Personen die Gelegenheit gab, die Schlüssel zu entwenden.
Der schusselige Lehrer wurde vom Verwaltungsgericht (VerwG) verurteilt, die Kosten für den kompletten Austausch der Schließanlage zu übernehmen (VerwG Minden, 26.04.2006, Az. IV /2 220-10).