Schuldzinsen sind als Werbungskosten nur dann steuerlich abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Weiter muss der Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit vorliegen. D. h. der Steuerpflichtige muss diese Kosten auch tatsächlich persönlich tragen. Aber: Die von einem Dritten im Außenverhältnis geleisteten Aufwendungen können als eigene Aufwendungen abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige diese Aufwendungen im Innenverhältnis zu tragen hat.
Beispiel
Der Ehegatte eines Steuerpflichtigen nimmt als Schuldner ein Darlehen auf, um auf diese Weise dem Steuerpflichtigen Mittel zum Erwerb einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung zuzuwenden. Trägt der Ehegatte gegenüber der Bank auch noch die Schuldzinsen, dann liegt ein eigener Aufwand des Steuerpflichtigen vor. Der Grund: Der Steuerpflichtige hat sich dadurch im Innenverhältnis verpflichtet, den Ehegatten von der Verpflichtung zur Zins- und Tilgungszahlung frei zu stellen.
Der Tenor des BFH
Für einen Werbungskostenabzug ist die Herkunft der Mittel unerheblich. In dem zu beurteilenden Fall hatte die Mutter ihrem Sohn Geld zugewendet, in dem sie die in dessen Interesse bezahlten Rechnungsbeträge nicht zurück forderte und damit auch nicht das Vermögen ihres Sohnes vermehrte. Geprüft werden müssten lediglich die steuerlichen Auswirkungen einer hier evtl. vorliegenden Schenkung!
Aber Achtung: Ansprüche, die zivilrechtlich erst im Falle einer Scheidung entstehen, reichen hier für eine steuerliche Abzugsfähigkeit nicht aus.
Urteil des BFH (Az. IX R 45/07, BStBl. 2008 II S. 572 i.V.m. Az. IX R 27/08, BFH/NV 2009 S. 901)