Die meisten Menschen erhoffen sich durch eine Erbschaft Immobilien in bester Lage, teuren Schmuck und ein ordentlich gefülltes Konto. Leider sieht die Realität meist anders aus. Wer etwas erbt, wird nicht automatisch reich. Manchmal werden nur Schulden geerbt. Hat man Schulden geerbt, ist schnelles und gut überlegtes Handeln oberstes Gebot.
Niemand kann zum Antritt eines Erbes verpflichtet werden. Dies gilt vor allem, wenn man nur Schulden geerbt hat. Hatte der Erblasser Schulden, gehen diese mit dem Erbe auf den Nachlassempfänger über. In diesem Fall haften Sie mit Ihrem Privatvermögen. Hier sollte eine Ausschlagung des Erbes in Betracht gezogen werden.
Eine Ausschlagung des Erbes ist zu empfehlen bei:
- überschuldetem Nachlass
- sanierungsbedüftiger Immobilie
- verschuldetem Erbe
- Erbe in der Privatinsolvenz
Ist der Erblasser verstorben, ist es besonders wichtig, sich schnell einen Überblick von den finanziellen Verhältnissen des Verstorbenen zu verschaffen. Sollte sich herausstellen, dass man nur Schulden geerbt hat oder die Kosten des Erbantritts das zu erwartende Erbe übersteigen, ist eine Ausschlagung der Erbschaft die richtige Wahl.
Besonders problematisch wird es, wenn der Nachlass eine Immobile ist. Steht die Renovierungsbedürftigkeit fest, muss geklärt werden, ob das Haus mit eigenen Mitteln finanziert werden kann. Es ist ratsam einen Bausachverständigen zu beauftragen, der die Immobilie überprüft. Dabei dürfen die laufenden Kosten für ein Haus, wie Grundbesitzabgaben und Versicherungen, bei der Berechnung nicht vergessen werden. Auch ein Verkauf der Immobile sollte bedacht werden. Eventuell kann das Haus gewinnbringend veräußert werden?
Eine Erbausschlagung ist natürlich bei einer Überschuldung des Verstorbenen problemlos möglich. Befindet sich der Verstorbene in der Privatinsolvenz, geht die Hälfte der Erbschaft nach § 295 Ans.1 Nr. 2 InsO (InsolvenzOrdnung) an den Insolvenzverwalter. Sollten Sie das Erbe ausschlagen, erhält der Verwalter nichts. Dann hat der Staat die Schulden geerbt.
Die Erbausschlagung ist an Form und Frist gebunden
Gemäß §1945 BGB ist die Erbausschlagung formgebunden. Das bedeutet, dass Sie die Erbausschlagung persönlich beim Nachlassgericht fristgerecht einreichen müssen. Zuständig ist das Amtsgericht, indessen Bezirk der Verstorbene gewohnt hat. Wohnen Sie in einer anderen Stadt, besteht auch die Möglichkeit die Ausschlagung in Ihrem zuständigen Gericht abzugeben (§ 344 Abs.7 FamFG).
Befindet sich der Wohnsitz des Erblassers im Ausland, hilft Ihnen das Amtsgericht Berlin Schöneberg weiter. Wird die Ausschlagung nicht innerhalb von sechs Wochen eingereicht, gilt das Erbe als angenommen. Eine Fristverlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Mit der Erbausschlagung entfällt der Pflichtteil
Es kann immer nur das ganze Erbe ausgeschlagen werden. Eine Teilausschlagung gibt es nicht. Zudem entfällt bei einer Ausschlagung auch der Anspruch auf den gesetzlichen Erbpflichtteil. Gibt es keine weiteren Erben, fallen die Hinterlassenschaft und somit auch die Schulden an den Staat. Die Gläubiger gehen dann leer aus.