Schulden durch ausstehende Beiträge unterliegen der Verjährung

Achten Sie beim Eintreiben länger ausstehender Schulden bei Beiträgen, im Verein auf die Einhaltung der Fristen. Es kann leiser in Ihrer Kasse klappern, denn das Bürgerliche Gesetzbuch gibt die Zeitdauer bis zur Verjährung vor.

Mitgliedsbeiträge sind ein Einnahmen-Grundpfeiler in Ihrer Kasse. Unter den Mitgliedern Ihres Vereins gibt es immer wieder „Schwarze Schafe“, die kommen und gehen wann es ihnen passt und beim Nehmen das Geben vergessen. Wenn Sie beim Einfordern der Beiträge bei solchen „Vereinsfreunden“ nicht rigoros vorgehen, bauen sich schnell größere Schulden auf. Und die Verjährung rückständiger Beitragszahlungen kann Ihre berechtigten Forderungen in Schall und Rauch auflösen.

Die Grundlagen Ihrer Vereinsbeiträge müssen in Ihrer Satzung und in Ihrer Beitragsordnung klar formuliert sein. Daraus resultieren auch die Fälligkeiten, an die sich Ihre Mitglieder zu halten haben.

Bei mehrjährigen Beitragssäumnissen regelt allgemeinrechtlich § 195 des BGB eine Verjährung:

  • Mitgliedsbeiträge unterliegen einer regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.
  • Der Beginn der Verjährungsfrist startet mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  • Beispiel: Wird der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2005 (zum Jahresbeginn) fällig, beginnt die Verjährungsfrist am 01.Januar 2006. Der Zahlungsanspruch ist somit am 01.Januar 2009 verjährt.      

Achten Sie auch auf eine zeitliche und nachvollziehbare Regelung bei Mitgliedsaustritten aus Ihrem Verein (schriftlich mit Datum) für den Abschluss von Beitragszahlungen. Sie vermindern dadurch Verjährungsrisiken.

  • Ohne Beitragsabschluss kein Vereinsaustritt!
  • Unbegründet und länger fernbleibende Vereinsmitglieder ohne geregelten Vereinsaustritt gelten weiter als beitragspflichtig. Aus der Verantwortung gegenüber den regelmäßig zahlenden Mitgliedern!