Schlipse abschneiden: Ist an Karneval alles erlaubt?
Muss mir mein Chef „karnevalsfrei“ geben?
Nein. Grundsätzlich gilt: Wer feiern will, der muss Urlaub nehmen. Sogar vor dem Landesarbeitsgericht Köln, der angeblich närrischsten aller Karnevalshochburgen, verlor ein Jeck den Prozess. Dort hatte ein Arbeitgeber seine jahrelange Übung eingestellt, an einem oder an mehreren Karnevalstagen bezahlt frei zu geben. Freistellen wollte er seine Mitarbeiter zwar nach wie vor, aber nicht mehr bezahlen. Das Gericht stimmte dem zu. (AZ: 6 Ta 76/06)
Wie viel Lärm von einer Karnevalsfeier muss ich tolerieren?
Die von traditionellen Karnevalsveranstaltungen ausgehende – wenn auch an sich „unzumutbare“ – Lärmbelästigung muss von den Anwohnern grundsätzlich hingenommen werden. Bedingung: Die Festivitäten (hier in einem Zelt auf einer Grünfläche im Wohnbereich) zählen zum „kulturellen Brauchtum“ und haben eine „erhebliche Bedeutung für das örtliche Gemeinschaftsleben“. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz erkannte das für die Kappensitzung und für Weiberfastnacht an. (AZ: 6 B 10279/04)
Mich trifft eine Kamelle hart. Kann ich Schadenersatz fordern?
Nein – Zuschauer eines Rosenmontagszugs haben im Regelfall keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn sie von „Wurfgeschossen“ der – auf den vorbeiziehenden Karnevalswagen stehenden Jecken – getroffen werden. Eine Frau aus dem Aachener Raum war von einer scharfkantigen Pralinenschachtel auf der Stirn getroffen worden und verlangte Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht Aachen winkte ab: Es sei allgemein bekannt, dass bei Karnevalsumzügen von den Festwagen aus süße Gegenstände geworfen werden. Jeder Zuschauer willige deshalb durch seine Teilnahme an dem Umzug „stillschweigend in ein naheliegendes Verletzungsrisiko“ ein. (AZ: 13 C 250/05)
Darf „mit Maske“ Auto gefahren werden?
Natürlich, solange es den Autofahrer nicht in seiner Sicht behindert. Entsprechendes gilt für „Maskeraden“ am restlichen Körper, die die Fahrtüchtigkeit tüchtig beeinträchtigen. Urteile dazu sind nicht bekannt. ABER: Muss die Kfz-Haftpflichtversicherung leisten, wenn wegen (nachweislich) „beschränkter“ Sicht oder pompöser Kleidung ein Unfall passiert ist? Ja, da ein anderer nicht unter der Unvorsichtigkeit eines Autofahrers leiden soll. Allerdings: Die Vollkaskoversicherung des Autofahrers könnte sich wegen grober Fahrlässigkeit wenig karnevalistisch zeigen….
Darf einem Krawattenträger das (möglicherweise wertvolle) Stück an „Weiberfastnacht“ abgeschnitten werden?
Wenn er damit einverstanden ist, ja. Das Einverständnis könnte unterstellt werden, wenn er sich im „Karnevalstreiben“ befindet, also „mitfeiert“ – und an Weiberfastnacht weiß – oder wissen müsste -, dass dieser Brauch verbreitet ist. Aber…: Eine Angestellte eines Reisebüros schnitt an Weiberfastnacht einem Kunden den Schlips ab. Der Anti-Karnevalist wollte das gute Stück ersetzt haben und verlangte 20 Euro Schadenersatz. Die beiden trafen sich vor Gericht.
Das Amtsgericht Essen stellte fest, dass die Dame dem Herrn – bevor sie die Schere ansetzte – nicht wenigstens die Chance gegeben hatte, sich zu „wehren“. Hätte sie jedoch besser gemacht. Denn nicht jeder Binderträger ist an Karneval bereit, seine Krawatte zu opfern (zumal hier bereits das „äußerst gepflegt gekleidete“ Auftreten des Kunden die Frau hätte „warnen“ müssen). (AZ: 20 C 691/87)
Leistet dafür die private Haftpflichtversicherung?
Nein – da es sich jeweils um „Vorsatz“ handeln würde, der nicht versichert ist…
Dürfen Polizisten im Überschwang der Gefühle mit derben Worten belegt werden?
Besser nicht darauf ankommen lassen. Zwar hat das Landgericht Münster entschieden, dass das Beschimpfen eines Polizisten nicht beleidigend sei, weil damit nicht der Ordnungshüter persönlich gemeint sein könne, sondern nur allgemein die Eigenschaft als Ordnungshüter. Wird ein Polizist jedoch bespuckt, so ist von einer Körperverletzung auszugehen, die (hier mit 250 Euro) zu sühnen ist. (AZ: 8 S 210/02)
Darf ein Auto- oder Motorradfahrer am „Morgen danach“ sich auf sein Fahrzeug schwingen und zur Arbeit fahren?
Natürlich. Aber: Nicht vergessen, dass noch Restalkohol im Blut sein könnte. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm fuhr ein Karnevalist am nächsten Tag noch mit mehr als 1,1 (!) Promille Auto. Er baute einen Unfall, den seine Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigte. Er wurde allerdings von seiner Versicherung – erlaubt – mit 5.112 Euro ersatzpflichtig gemacht. (AZ: 27 U 163/02)
Bei Ausnahme-Veranstaltungen darf es außergewöhnlich laut zugehen
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass auf einem städtischen Veranstaltungsplatz für die Karnevalszeit (hier insgesamt 5) Karnevalsveranstaltungen durchgeführt werden dürfen. Die Stadt dürfe Genehmigungen dafür erteilen, wenn sie gleichzeitig Auflagen mit auf den Weg gibt, die hier unter anderem daraus bestanden, vor jeder Party Soundchecks durchführen zu müssen, Schallpegelmesser zu installieren oder Vorgaben über die Aufstellung der Lautsprecher einzuhalten, damit der Lärm „erträglich“ bliebe.
Eine Nachbarin könne sich jedenfalls nicht mit Blick auf die Störung der Nachtruhe gegen die Veranstaltungen wehren – bei seltenen Ereignissen dürfen die üblichen Freizeit-Richtlinien bezüglich der Lärmwerte ausnahmsweise überschritten werden. (VwG Köln, 13 L 139/12)
Karneval: In Köln gibt es Kölsch teils nur aus Pappbechern
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat das von der Stadt Köln zum Karneval für bestimmte Viertel ausgesprochene „Glasverbot“ bestätigt. Ein solches Verbot sei gerechtfertigt, um die Verletzungsgefahr durch Glasbruch zu verringern und den Gefahren durch das „Scherbenmeer“ (unter anderem die in der närrischen Zeit häufig auftretenden Reifenpannen sowie die Behinderung der Rettungsfahrzeuge) entgegenzuwirken.
Die besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals rechtfertigten nach den Erfahrungen eine differenziertere Betrachtung, weil es jährlich durch am Boden liegende Glasflaschen und Scherben inmitten dicht gedrängter Menschenmassen zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit komme. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 5 A 2375/10 u. a.)
Zeltverleih haftet, wenn eigene Leute aufbauen
Auch wenn in einem Mietvertrag über ein (hier 20 mal 40 m großes) Festzelt regelt, dass der Mieter (hier ein Karnevalsverein) „Auf- und Abbau“ des Zeltes zu organisieren habe, indem er „die hierzu erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung stellt und ihren Arbeitseinsatz regelt“, so muss dennoch der Vermieter haften, wenn er einen qualifizierten „Zeltmeister“ abstellt, der die Arbeiten führt und ein Mitarbeiter des Karnevalvereins – trotz eines Kabelplans – mit einem Nagel ein Stromkabel eines Energieversorgers zerstört, das in 50 Zentimeter Tiefe liegt.
Der Zeltmeister kann nicht argumentieren, das Kabel hätte an einer Stelle gelegen, an der es – laut Plan – nicht hätte liegen dürfen. Wird so tief gegraben (hier bis zu 80 Zentimeter), müsse verlässlich geklärt werden, wo und wie die Kabel liegen. Gerade ein – auch im Tiefbau – erfahrener Zeltmeister müsse wissen, dass insbesondere innerstädtisch die Lage der Kabel von den Plänen abweichen könne. (Saarländisches OLG, 4 U 437/06)
„De Prinz kütt“ in die Sauna – der Fotograf vors Gericht
Wird ein Karnevals-Prinzenpaar in einer öffentlichen Sauna „beim Aufguss“ für die lokale Presse fotografiert, erscheint auf dem veröffentlichen Bild aber auch eine unbeteiligte Frau, die ihr Einverständnis zum Abdruck nicht gegeben hatte (und von der auch nicht angenommen werden konnte, dass sie stillschweigend eingewilligt hätte), so steht ihr wegen „erheblicher Verletzung des Persönlichkeitsrechts“ ein Schmerzensgeld zu.
Dafür genügt es, dass sie von Freunden und Bekannten auf dem Foto erkannt werden kann. (Hier hielt das Landgericht Düsseldorf ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € für angemessen. Die unfreiwillig abgebildete Nackte hatte 20.000 € gefordert; ein Teil des zugesprochenen Schmerzensgeldes für den – zu 3/4 verlorenen – Prozess ging damit wieder drauf. Das Gericht hielt die Reduzierung des Betrages für angemessen, weil dem Zeitungsverlag nicht angelastet werden konnte, dass er „unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Veröffentlichung des „heiklen“ Fotos als Mittel zur Auflagensteigerung eingesetzt hatte.) (AZ: 12 O 194/05)
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