Scheidung: Worauf müssen Sie bei der privaten Krankenversicherung achten

Bei einer Scheidung ist es nicht nur wichtig, sich über die Aufteilung der Vermögenswerte einig zu werden, sondern auch über die Versicherungen. Besonders delikat erweist sich hier die private Krankenversicherung – hier erfahren Sie, warum!

Krankenversicherung trennen
Ehepartner, die nicht selbst berufstätig sind, sind meist in der gesetzlichen Krankenkasse über die Familienversicherung des berufstätigen Partners mitversichert. Die Scheidung ändert hier die Situation, da es sich dann nicht mehr um eine Familie handelt und sich dadurch jeder Partner selbst versichern muss. Der Partner, der dann aus der Familienversicherung herausfällt, muss sich nun innerhalb von drei Monaten selbst versichern.

In der privaten Krankenversicherung gibt es nur die Mitversicherung. Das heißt, für jede versicherte Person ist ein eigener Beitrag zu zahlen. Zwar kann die versicherte Person den Ex-Partner nun nicht innerhalb von drei Monaten aus der Versicherung ausschließen, aber nach einem Urteil des LG Hagen darf der Versicherungsnehmer die versicherte Person aus der Versicherung herausnehmen.

Eigenverantwortung in der privaten Krankenversicherung und die Folgen
Ein Versicherungsnehmer darf (LG Hagen Urteil v. 11.10.2010, 10 O 128/10) nach einer Scheidung die Mitversicherung (nicht zu verwechseln mit der Familienversicherung) seines Expartners auch kündigen. Mit dem Argument, dass die Versicherungspflicht nur den Versicherungspflichtigen trifft, wurde die Weigerung des Versicherers dem Wunsch des Versicherungsnehmers nachzukommen, solange der Versicherte noch keine eigene Versicherung habe, für rechtswidrig erklärt.

Der Mitversicherte ist also selbst für seinen Schutz verantwortlich. Es gibt hier keine dreimonatige Frist, wie bei der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Der Vorteil ist, dass Sie hier durchaus einen Vertrag aufrecht erhalten können, in dem die Vorteile eines frühen Eintrittsalters bestehen. Der Nachteil ist, dass der Versicherungsnehmer seinem Ex-Partner keine Rechenschaft über sein Verfahren mit der Versicherung schuldig ist.

Die experto-Redaktion rät: Was in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt ist, muss in der Privaten durch Einigung erreicht werden. Daher sollte die Frage der Versicherungen bereits frühzeitig im Rahmen von Gesprächen zwischen den Parteien geklärt werden. Beachten Sie dabei, dass sich die versicherte Person im strategischen Nachteil befindet.