Satzungsänderung oder Zweckänderung?

Zwischen Satzungsänderung und Zweckänderung müssen Sie streng unterscheiden, denn der Zweckänderung müssen gemäß § 33 Abs. 1 BGB alle Vereinsmitglieder zustimmen. Eine Satzungsänderung braucht nur eine Dreiviertelmehrheit - oder die in der Vereinssatzung dafür vorgesehene Mehrheit.

Satzungsänderung oder Zweckänderung?
Eine Zweckänderung liegt dann vor, wenn statt der bisher in der Satzung festgelegten Ziele andere angestrebt werden sollen oder eine bislang untergeordnete Aufgabe der Hauptzweck des Vereins werden soll. Ebenfalls um Zweckänderungen handelt es sich, wenn

  • der satzungsmäßige Zweck um einen weiteren ergänzt wird,
  • einer von mehreren satzungsmäßigen Zwecken aufgegeben wird,
  • die satzungsmäßigen Zwecke zueinander anders gewichtet werden,
  • der Verein aus einem Verband austritt und in einen anderen Verband mit anderer Ausrichtung eintritt.

Achtung: Auch eine Satzungsänderung, die die für eine Zweckänderung gesetzlich erforderliche Einstimmigkeit modifiziert, um eine Zweckänderung durchführen zu können, stellt an sich bereits eine Zweckänderung dar.

Möchten Sie also beispielsweise die gesetzliche Regelung in der Vereinssatzung so abändern, dass für eine Zweckänderung schon eine Zweidrittelmehrheit ausreicht, dann ist diese Änderung schon eine Zweckänderung, der alle Vereinsmitglieder zustimmen müssen.

Für eine Zweckänderung genügt die Zustimmung aller bei der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder nicht – alle Vereinsmitglieder müssen einer Zweckänderung zustimmen. Nicht anwesende Mitglieder müssen – so will es das Gesetz – schriftlich und ggf. nachträglich abstimmen.

Diese Regelungen gelten bei einer Satzungsänderung
Bei einer Satzungsänderung sind die Bestimmungen nicht so strikt wie bei einer Zweckänderung, aber auch hier sind die Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu beachten. Die Satzung kann grundsätzlich frei abgeändert werden, aber auch hier gibt es Ausnahmen:

  • Eine Satzungsänderung darf nicht gegen § 134 BGB verstoßen. 
  • Die Mitgliederversammlung darf nicht gegen § 26 BGB verstoßen, das heißt sie kann nicht die Abschaffung von Vorstand oder Mitgliederversammlung beschließen.
  • Auch darf die Vereinssatzung weder gegen die guten Sitten verstoßen noch den Grundsatz der Gleichberechtigung verletzen.
  • Bei einer Satzungsänderung muss der Vereinszweck beachtet werden, sofern nicht gleichzeitig mit der Satzungsänderung eine Zweckänderung durchgeführt werden soll.