Rücklagen, damit die Gemeinnützigkeit bleibt
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der steuerbegünstigte Verein seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke und stets zeitnah, d.h. im Laufe des folgenden Jahres, zu verwenden hat. Genau die Komponente „zeitnah“ ist es, die Sie in die Pflicht nimmt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der „zeitnahen Mittelverwendung“ kann den Verlust der Gemeinnützigkeit bedeuten und letztendlich zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führen. Die Lösung
Das nicht benötigte Geld sollten Sie in zweckgebundene Rücklagen umwandeln. Sie haben zwei grundsätzliche Möglichkeiten.
Zweckgebundene Rücklagen
Zweckgebundene Rücklagen dienen geplanten größeren Anschaffungen. Die Zuführung zu einer solchen Rücklage muss aus den Buchführungsunterlagen Ihres Vereins ersichtlich sein. Diese können Sie beispielsweise für den geplanten Bau eines Schulungsraums bilden. Fällt der Grund für die Rücklagenbildung später weg, verwenden Sie die Beträge unverzüglich für satzungsmäßige Zwecke.
Entstehen Ihrem Verein regelmäßig wiederkehrende Kosten (z.B. für monatlich zu zahlende Gehälter, Mieten, aus Pachtverträgen usw.) können Sie hierfür ebenfalls Rücklagen, also Guthaben bilden, ohne dass die Gemeinnützigkeit in Gefahr gerät.
Beachten Sie aber: Die Höhe der Rücklagen ist auf einen angemessenen Zeitraum zwischen drei und sechs (in Ausnahmefällen bis zu zwölf) Monaten begrenzt. Freie Rücklagen müssen spätestens bei der Auflösung des Vereins für begünstigte Zwecke verwendet werden und sind nur in begrenzter Höhe zulässig.
Freie Rücklagen
Die vorteilhafteste Möglichkeit aber besteht in der Bildung einer so genannten freien Rücklage: Sie dürfen in jedem Jahr neue freie Rücklagen von bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und bis zu zehn Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel bilden.
Das sollten Sie konsequent tun. Denn wird diese Höchstgrenze in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, können Sie das nicht einfach in späteren Jahren nachholen.
Praxis-Tipp
Beachten Sie allerdings, dass Sie die freie Rücklage nur für die satzungsmäßigen Aufgaben einsetzen.
Praxis-Beispiel: So kalkulieren Sie mit Rücklagen
Der Gesamtverein Concordia hat im Jahr 2007 folgende Einnahmen bzw. Überschüsse:
Vermögensverwaltung
Zinseinnahmen aus Kapitalanlagen 2.000 €
Abzüglich Werbungskosten 200 €
Überschuss = 1.800 €
Sonstige zeitnah zu verwendende Mittel
Mitgliedsbeiträge und Spenden 8.000 €
Gewinn aus einem Basar 3.000 €
Insgesamt = 11.000 €
Der Verein kann hier maximal 1.700 € in eine freie Rücklage einstellen (1/3 von 1.800 € + 10% von 11.000 €). Der Beitrag, der tatsächlich in eine freie Rücklage eingestellt wird, ergibt sich entsprechend aus der Buchhaltung Ihres Vereins, indem das Geld beispielsweise auf ein Anlagenkonto transferiert und ausdrücklich als freie Rücklage deklariert wird.