Ärger im Urlaub durch Ruhestörung
Die häufigsten Klagen von Reisenden betreffen Baulärm und andere Ruhestörungen am Ferienort. In einem besonders schlimmen Fall, bei dem das Hotel der Feriengäste sogar noch im Bau gewesen war, sprach das Gericht den Urlaubern eine Minderung des Reisepreises um 60 Prozent zu (LG Bonn, Az. 5 S 161/97). Der Veranstalter musste zudem pro Ferientag 30 Euro für "entgangene Urlaubsfreude" zahlen.
So hatten die Reisenden statt der vereinbarten zwei Einzelzimmer mit einem Doppelzimmer vorlieb nehmen müssen. Vormittags wie nachmittags frönte Baulärm durch die Anlage. Die Pools waren noch nicht benutzbar, Hallenbad, Sauna, Fitnessraum und Sportanlagen fehlten gänzlich.
Auch Umbau im Urlaub stört die Nachtruhe. Einen Urlauber hatte es arg getroffen: Ausgerechnet während seiner Ferien wurde das gebuchte Hotel umgebaut. Der Lärm war so groß, dass er schon morgens in aller Frühe aus dem Schlaf gerissen wurde. Er sah darin eine unzumutbare Belästigung und verlangte eine Minderung des Reisepreises. Zu Recht, so das Amtsgericht Bad Homburg. Es sprach ihm einen Minderungsanspruch von 31,25 Prozent zu (Az. 2 C 3263/96).
Vorsicht bei Reisereklamationen
Hin und wieder bieten Reiseveranstalter bei Reklamationen auch Zahlungen aus Gründen der Kulanz an. Ein solches Angebot hat rechtlich aber seine Tücken, da hiermit zugleich ein Rechtsanspruch zurückgewiesen wird. Gilt es also, eine gesetzliche Frist einzuhalten, sollte man sich durch ein solches Angebot nicht davon abbringen lassen, notfalls rechtzeitig Ansprüche einzuklagen (LG Hannover, Az. 11 S 194/82). Doch Achtung: Wenn ein Reiseveranstalter nach Reklamationen einen Gutschein schickt, die Ansprüche aber dennoch zurückweist, stellt das kein eine Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis dar (AG Bonn, Az. 7 C 89/98).
Bei Reklamationen, die ein Fehlverhalten des Hotelpersonals betreffen (etwa wenn ein Kellner beim Servieren einen Gast verletzt), ist zu beachten, dass hierfür prinzipiell das Hotel und nicht der Reiseveranstalter zuständig ist (AG Düsseldorf, Az. 38 C 19166/97).
Auch ein Mini-Doppelzimmer verpflichtet zum Preisnachlass. Ein Paar hatte sich sehr auf seinen Pauschalurlaub im 4-Sterne-Hotel gefreut, doch als die beiden das Doppelzimmer betraten, war die Enttäuschung groß: In dem Raum von knapp 10 qm standen weder Tisch noch Nachttisch, nur ein Bett mit 120 cm Breite. Da das gesamte Zimmer ihren Erwartungen nicht entsprach, der Reiseveranstalter es hingegen für groß genug und das Ruhelager als "französisches Bett" für akzeptabel hielt, gingen sie nach der Rückkehr vor Gericht.
Dieses bestätigte ihnen, dass man von einem Doppelzimmer wenigstens 12 qm Fläche und von einem Doppelbett 140 cm Breite erwarten dürfe. Hier lag deshalb ein Reisemängel vor, der die Urlauber zur Preisminderung von 25 Prozent für das zu kleine Zimmer bzw. von 10 Prozent für das Bett berechtigte (AG Bad Homburg v.d.H., Az. 2 C 4549/93-21/4).
Ihre Rechte bei der Umquartierung
Auch wer nicht im gebuchten Hotel untergebracht wird, kann den Reisepreis mindern! Denn oftmals kommt es vor, dass gerade langjährige Urlaubsbesucher kurzfristig in einem anderen Haus untergebracht werden, weil "ihr" Hotel überbucht war. Zwar liegt ein Ausweichquartier oftmals nur wenige Meter entfernt und ist auch im Standard gleichwertig.
Dennoch: Gerade für Alleinreisende hat ein fremdes Hotel immer große Nachteile – sie kommen sich im Urlaub zwischen Paaren und Familien sehr verlassen vor. Oftmals herrscht in dem Ausweichhotel dann eine kühle und anonyme Atmosphäre, die Mahlzeiten müssen mit völlig unbekannten Leuten eingenommen werden.
Auch die Gerichte sehen in dieser Umquartierung einen Mangel. Denn selbst bei Gleichwertigkeit von Lage und Ausstattung einer Ersatzunterkunft liegt in einer kurzfristigen Umquartierung ein Mangel vor, wenn der Pauschalurlauber ein bestimmtes, namentlich bezeichnetes Hotel gebucht hatte. Der Mangel berechtigt zu einer 15prozentigen Reisepreisminderung (AG Stuttgart, Az. 9 C 12733/94).