Die Versicherung wollte zunächst nicht zahlen. Das muss sie aber doch, so das Oberlandesgericht Hamm. Denn der handelnde Fahrer habe auch bezweckt, den versicherten Sattelzug vor Schaden zu bewahren.
Ist das zu belegen, sind die Voraussetzungen für eine erstattungsfähige Rettungsmaßnahme gegeben. Die eigene Vollkaskoversicherung muss zahlen, und zwar in voller Höhe des entstandenen Schadens. Ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt darf laut OLG nicht abgezogen werden (Az. 20 U 48/04).
Ist das zu belegen, sind die Voraussetzungen für eine erstattungsfähige Rettungsmaßnahme gegeben. Die eigene Vollkaskoversicherung muss zahlen, und zwar in voller Höhe des entstandenen Schadens. Ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt darf laut OLG nicht abgezogen werden (Az. 20 U 48/04).