Rentenberater unterstützen Pflegeeinrichtungen im Sozialrecht

Was macht ein Rentenberater? Wie kann er Pflegeeinrichtungen bei der Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche ihrer Angehörigen gegenüber den Sozialversicherungsträgern unterstützen? Rentenberater sind spezialisierte Fachleute, die wie ein Anwalt ihre Mandanten bei der Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche beraten und vertreten.

Pflegende und Pflegeeinrichtungen stehen häufig vor einem undurchdringlichen Dschungel von sozialrechtlichen Vorschriften. Oft können Sie ohne fachkundige Unterstützung ihre Rechte und die Rechte ihrer Angehörigen  gegenüber Krankenkassen, Pflegekassen und Rentenversicherungen nicht durchsetzen. Eine fachliche Alternative zu einem Rechtsanwalt bilden die hoch spezialisierten Rentenberater, die oft selbst einmal bei einer Sozialversicherung gearbeitet haben.

Rentenberater werden aufgrund ihrer Sachkunde im Sozialrecht zur gewerblichen Ausübung von Rechtsdienstleistungen zu gelassen werden. Die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit von Rentenberatern finden sich seit dem 01. Juli 2008 im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Davor wurden die Erlaubnisse für die Tätigkeit als Rentenberater/in nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) erteilt.

Rentenberatern ist es erlaubt, ihre Mandanten vor den Sozialversicherungsbehörden und den Sozialgerichten und Landessozialgerichten zu vertreten. Vor dem Sozialgericht sind sie einem Anwalt gleichgestellt. Der Vorteil eines Rentenberaters ist seine hochgradige Spezialisierung auf dem Gebiet des Sozialrechts.

Rentenberater können auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des gesetzlichen Krankenversicherungs- und Pflegerechts des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung tätig werden.

Die Berufsbezeichnung Rentenberater ist durch das Rechtsdienstleistungsgesetz geschützt. Rentenberater darf sich nur nennen, wer nach einer Sachkundeprüfung in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist und damit durch die Justizverwaltung die Zulassung zur Ausübung des Berufes des Rentenberaters bekommen hat. Die Ausübung der Berufsausübung wird durch die Registrierungsbehörde, d.h das örtliche Landgericht, überwacht.

Hierdurch sind Rentenberater eine vorzügliche Alternative zum Anwalt. Rentenberater müssen ebenso wie Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz abrechnen. Rentenberater werden auch von Rechtsschutzversicherungen anerkannt und werden von diesen bezahlt. Ab 2013 können sich Mandanten auch mit Beratungsschein beraten  und auch Rentenberater im Rahmen der Prozesskostenhilfe beiordnen lassen.