Reiseveranstalter: Bei „kindgerechter Ausstattung“ muss das Türglas splitterfest sein
Im entschiedenen Fall hatten Eltern mit ihrer 8-jährigen Tochter eine Pauschalflugreise gebucht. Während des Urlaubs wohnten sie in einem Appartement, das nur über die Terrasse zugänglich war. Eines Morgens prallte die Tochter gegen die geschlossene Schiebetür und verletzte sich dabei so stark, dass sie bleibende Schäden davontrug. Weil die Schiebetür nicht besonders gekennzeichnet und das Türglas auch nicht bruchsicher war, sah der BGH hier die Verkehrssicherheitspflicht des Reiseveranstalters verletzt. Begründung: Bei einer kindgerechten Ausstattung muss die Glastür als einzige Zugang zum Appartement aus splitterfreiem Glas sein (BGH; 18.07.2006, Azz. X ZR 44/04).
Tipp: Nutzen Sie diese Entscheidung des BGH, um offensiv mit kindgerechter Ausstattung zu werben und dabei speziell auf splitterfestes Glas in den Eingangstüren hinzuweisen. Vorausgesetzt, dass diese Türen den Anforderungen entsprechen, und Mitarbeiter Ihres Unternehmens sich bei der routinemäßigen Inspektion vor Ort selbst davon überzeugen. Urlaubende Eltern werden dieses zusätzliche Stück Sicherheit für ihre Kids zu schätzen wissen!
PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!
Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):
PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?
Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: