Reisemängel: Wie Gerichte über Reisepreisminderungen entscheiden

Das Reiserecht beschäftigt jedes Jahr vor allem nach den Sommerferien die Gerichte. Es wird um Reisemängel und natürlich um Ansprüche auf Reisepreisminderung gestritten. Lesen Sie hier einige typische Fälle aus der Reiserecht-Rechtsprechung.

Reisepreisminderung für Hotel ohne Meerblick

Im Reisekatalog war ein Hotel "mit fantastischem Meerblick" angepriesen worden. Tatsächlich sah der Urlauber von seinem Zimmer aus nur eine große Hauswand. Das Amtsgericht Duisburg (AZ.: 53 C 4617/09) hielt in diesem Fall eine Reisepreisminderung von sieben Prozent für gerechtfertigt.

Reisepreisminderung wegen fehlender Klimaanlage

Ein Hotel sollte laut Reisekatalog eine Klimaanlage im Speisesaal bieten. An vier von sieben Urlaubstagen fiel sie aber aus. Das Amtsgericht Duisburg (Az: 33 C 1392/08) urteilte dazu, dass der Reiseveranstalter eine Preisminderung von fünf Prozent gewähren müsse – und zwar anteilig für die Tage, an denen die Klimaanlage im Speisesaal nicht funktionierte hatte.

Reisepreisminderung wegen Hostel statt Hotel

Erweist sich eine als Hotel im Reisekatalog angebotene Unterkunft als Hostel, dann kann der Reisepreis laut einem Urteil des Landgerichts Arnsberg (AZ: 5 S 115/06) um 20 Prozent gemindert werden. Der Urlauber habe mindestens den Standard eines einfachen Hotels erwarten können.

Reisepreisminderung auch für Flug

Wenn der Urlaub mangelhaft ist, dann entwertet das auch den Flug. Denn der Hin- und Rückflug können nicht isoliert betrachtet werden, da er nur dem Zweck dient, das Urlaubsziel zu erreichen. Rechtfertigen die Urlaubsmängel eine Minderung von 50 Prozent, dann rechtfertigt das im gleichen Umfang eine Minderung der Flugkosten, also ebenfalls um 50  Prozent (Oberlandesgericht Celle, Az: 11 U 337/01).

Reisepreisminderung nur bei richtiger Mängelanzeige

Wenn ein Reisender am Urlaubsort lediglich den Reiseleiter bittet, seine Mängelliste an den Reiseveranstalter weiterzuleiten, so sind damit die Ansprüche noch nicht wirksam geltend gemacht worden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Reiseleiter weigert, die Mängelliste entgegenzunehmen (AG Bad Homburg v.d.H., Az: 2 C 306/03).

Sonstige Ansprüche auch nach einem Monat noch möglich

Eine Klausel, wonach sämtliche Ansprüche des Urlaubers innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden müssen, ist unwirksam (Bundesgerichtshof, Az: X ZR 28/03). Für Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche müsse mehr Zeit bleiben.

Eine Urlauberin war am letzten Urlaubstag der Pauschalreise in der Halle ihres Urlaubshotels von einer Marmortreppe gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Als die Frau gegen das Reiseunternehmen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machte, war bereits mehr als ein Monat nach Reiseende vergangenen. Das Reiseunternehmen wies die Ansprüche deswegen zurück.

Der BGH erklärte die Klausel für nichtig. Begründung: Anders als bei den vertraglichen Ansprüchen (z. B. Hotel wie gebucht) sei eine Frist von einem Monat für solche Ansprüche zu kurz. Denn bei einem Treppensturz hat der Geschädigte eine umfassende Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte an dem Unfall schuld war, etwa weil die Treppe nicht ordentlich gesichert wurde.

Lesen Sie dazu auch über Übersicht zu Reisemängeln und Reisepreisminderung.