Recht: Wer haftet für Fahrraddiebstähle auf dem Schulgelände?
Lesezeit: < 1 MinuteSchule, Schulträger oder gesetzliche Unfallversicherung haften nicht
Wird ein Schülerfahrrad gestohlen oder beschädigt, haften weder Schule und Schulträger noch die gesetzliche Unfallversicherung. Denn hinsichtlich von Schülern mitgebrachter Gegenstände gilt grundsätzlich Folgendes: Die Schule haftet nicht für Sachen, die die Kinder freiwillig und ohne Aufforderung durch die Lehrer mit in die Schule bringen und die in keinem Bezug zum Unterricht stehen. Ein Fahrraddiebstahl gehört zum so genannten „allgemeinen Lebensrisiko“. Dieses müssen Schüler und Eltern selbst tragen.
Ausnahme: Verkehrserziehung in der Schule
Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn die Kinder im Rahmen der Verkehrserziehung ihre Fahrräder mit in die Schule bringen sollen. Dann haftet die Schule auch für Diebstähle oder mutwillige Beschädigungen. Tipp: An Verkehrserziehungstagen eignet sich z. B. die Aula als „Fahrradgarage“, so kann Fahrraddiebstählen vorgebeugt werden.
Bildnachweis: Andrey Popov / stock.adobe.com
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