Rechnungswesen im Verein: Beachten Sie die Besonderheiten

Das Rechnungswesen im Verein ist in vier große Bereiche eingeteilt, die jeweils anders behandelt und versteuert werden. Wir erklären Ihnen, wie Sie sich als Neuling zurechtfinden. Auch Profis finden wertvolle Tipps.

Das Rechnungswesen im Verein ist in den meisten Fällen alles andere als einfach. Es gibt ein paar Besonderheiten, die man einfach wissen muss. Zur Verdeutlichung habe ich das Rechnungswesen im Verein in 4 Bereiche eingeteilt.

Ideeller Bereich

  • Spenden
  • Mitgliedsbeiträge
  • Öffentliche Zuschüsse

Dieser Bereich ist komplett steuerbefreit. Vereine, die steuerbefreit sein wollen, müssen die Gemeinnützigkeit nachweisen. Die Steuerbefreiung ist als Bonus oder Belohnung des Staates anzusehen.

Der gemeinnützige Verein ist befreit von

  • Körperschaftssteuer (KSt)
  • Gewerbesteuer (GewSt)
  • Solidaritätszuschlag (Soli)
  • Umsatzsteuer 

Vermögensverwaltung

Hat Ihr Verein Einkünfte aus Kapitelvermögen, Vermietungen und Verpachtungen? Dies können zum Beispiel sein

  • Zinsen
  • Langfristige Vermietung von Anlagen
  • Verpachtung Gastronomie 

Steuerbefreit ist der Verein von

  • Körperschaftssteuer (KSt)
  • Gewerbesteuer (GewSt)
  • Solidaritätszuschlag (Soli)

Die Umsatzsteuer ist reduziert (Stand 2012 7%).

Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb ist eine wirtschaftliche Betätigung zur unmittelbaren Erfüllung von Satzungszwecken. Hier gibt es eine weitere außerordentliche Besonderheit. Es existiert eine Zweckbetriebsgrenze in Höhe von 35.000 Euro. Alle Einnahmen darunter sind in jedem Falle steuerbefreit. Zu der Summe von 35.000 Euro bei der Zweckbetriebsgrenze wird jedoch auch die Umsatzsteuer hinzugerechnet. Mögliche Einnahmen für Zweckbetriebe können je nach Vereinszweck zum Beispiel sein:

  • Kurse oder Veranstaltungen wissenschaftlicher Art
  • Kulturelle Einrichtungen
  • Unechte öffentliche Zuschüsse (zum Beispiel aus Sponsoring) 

Ein Zweckbetrieb ist befreit von

  • Körperschaftssteuer (KSt)
  • Gewerbesteuer (GewSt)
  • Solidaritätszuschlag (Soli)

Die Umsatzsteuer ist reduziert (Stand 2012 7%). Befreiung gilt für Kurse, Vorträge, kulturelle und sportliche Veranstaltungen.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (WGB) folgt nicht direkt dem Vereinszweck. Mögliche Einnahmenfelder können zum Beispiel sein:

  • Gesellige Veranstaltungen
  • Vereinsgaststätte (selbstbewirtschaftet)
  • Werbeerträge
  • Profi-Spielbetrieb

Bei diesen Vereinen gilt die Regelbesteuerung. Beachten Sie im eigenen Interesse die Freibeträge. Der Umsatzsteuersatz beträgt 19%.

Sie sehen also, es gibt in jedem Falle große Unterschiede zwischen Vereinen und Ihren Tätigkeitsfelder und daraus folgend, wie diese behandelt werden. Erkennen Sie vielleicht unter den einzelnen Beispielen Erträge wieder, die Sie anders behandeln. Prüfen Sie diese bzw. lassen Sie diese Positionen von einer Fachperson prüfen. Sonst ist Ihr Rechnungswesen im Verein fehlerhaft.