Ratgeber zur Kindergeld – Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern

Kindergeld ist eine steuerliche Ausgleichszahlung. Antragsberechtigt sind Eltern ab dem Monat der Geburt eines Kindes. Ein Äquivalent zum Kindergeld ist der Steuerfreibetrag. Ist der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag höher, bekommt der Steuerpflichtige den überschießenden Betrag ausgezahlt. Ansonsten bleibt es bei der Zahlung des Kindergeldes.

Eine wichtige Änderung trat mit der Kindergeldreform in Kraft. Seit 2012 wurde die Kindergeld-Einkommensgrenze ersatzlos abgeschafft. Volljährige Kinder können seitdem unabhängig von der Höhe ihres Einkommens weiterhin Kindergeld beziehen. 

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Nach dem Wegfall der Kindergeld-Einkommensgrenze – Kindergeld in der Ausbildung

Befinden sich Kinder in einer betrieblichen Ausbildung oder im Studium, können die Eltern für sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin Kindergeld erhalten. Eine Ausbildung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie auch mit voller Ernsthaftigkeit betrieben wird. Die Kindergeldkasse kann Leistungsnachweise anfordern. Dies gilt insbesondere bei Ausbildungsgängen ohne regelmäßige Anwesenheitspflicht wie einem Hochschul-  oder Fernstudium. In der Regel sind beim Hochschulstudium die Bescheinigungen zum Semesterende ausreichend. Bei einem Fernstudium kann auch das Vorlegen von Einsendeaufgaben verlangt werden.

Eine Wochenstudienzeit von zehn Stunden signalisiert den Behörden eine ernsthaft ausgeführte Ausbildung. Liegt die Zeit darunter, sind Nachweise erforderlich, welche die kürzere Studienzeit erklären, z. B. zu praktischen Übungen. Befindet sich das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wird das Kindergeld längstens vier Monate weiter gezahlt.

Was zählt als zweite Ausbildung?

Als erste Ausbildung sieht die Kindergeldkasse jedes Studium/Ausbildung, die zur Ausübung eines Berufes befähigt. Ein an den Bachelor angeschlossenes Masterstudium zählt als zweite Ausbildung, da der Bachelor schon zum Beruf befähigt. Das gleiche gilt für eine gelernte Krankenschwester, die sich mit einem Medizinstudium weiter qualifiziert – das Studium zählt als zweite Ausbildung. Der Kindergeldanspruch erlischt jedoch nicht, sondern bei der zweiten Ausbildung prüft die Kindergeldkasse, ob das Kind sogenannte "schädliche" Einkünfte hat.

Zwar ist die Kindergeld Einkommensgrenze weggefallen, aber durch "schädliche" Einkünfte erlischt dennoch der Kindergeldanspruch. Schädliche Einkünfte werden erzielt durch eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche. Ebenso als schädlich eingestuft sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbstständiger und/oder gewerblicher Tätigkeit.

Als nichtschädlich gelten alle Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Erstaunlicherweise jedoch auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Dies kann zu Ungerechtigkeiten führen, die durch die Aufhebung der Kindergeld Einkommensgrenze nicht berührt werden. Für ein Kind in zweiter Ausbildung, das Zinseinkünfte aus einem Sparvermögen hat und/oder zusätzlich Einkommen durch Vermietung einer Wohnung oder Verpachtung, behalten die Eltern den vollen Kindergeldanspruch.

Nach dem Wegfall der Kindergeld Einkommensgrenze – Kindergeld im Praktikum

Für minderjährige Kinder im Praktikum erhalten die Eltern auf jeden Fall Kindergeld. Bei volljährigen Kindern ist dies nur der Fall, wenn das Praktikum zur Berufsausbildung gehört. Dies bedeutet, dass es für den angestrebten Beruf erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln muss. Meistens ist dies der Fall bei Pflichtpraktika oder empfohlenen Praktika. Auch bei einem berufsbezogenen Auslandspraktikum bleibt der Kindergeldanspruch bestehen. Ein berufsfremdes Praktikum, das zur Zeitüberbrückung, z.B. zwischen zwei Semestern dient, erhält den Kindergeldanspruch nicht. Dies gilt auch für nicht vergütete, berufsfremde Praktika, wird also von der Kindergeld Einkommensgrenze nicht berührt.

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