Prozesskosten als Werbungskosten geltend machen?

Erst kürzlich hat das Finanzministerium per Nichtanwendungserlass einen Strich durch die Rechnung gemacht, Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abziehen zu können. Nun existiert jedoch eine neue, positive Rechtsprechung, die es zumindest Arbeitnehmern erlaubt, ihre Prozesskosten steuermindernd zu behandeln.

Streitsachverhalt zum Thema Prozesskosten als Werbungskosten

Im vorliegenden Streitsachverhalt hatte ein Arbeitnehmer gegen seine Schweigepflicht verstoßen. Nach Ausscheiden aus dem Unternehmen wurde er von seinem ehemaligen Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagt.

Verurteilt oder freigesprochen wurde der Arbeitnehmer jedoch nicht, weil der gerichtsanhängige Streit vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich abgeschlossen wurde. Danach musste jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten bezahlen und der Arbeitnehmer zahlte freiwillig einen bestimmten Betrag als Schadensersatz.

Fiskus will Steuern nicht mindern

In seiner Steuererklärung, wollte der Arbeitnehmer schließlich die
Prozesskosten (Anwalt und Schadenersatzzahlung) als Werbungskosten
steuermindernd zum Abzug bringen. Dies lehnte das zuständige Finanzamt
ab.

Positives Urteil des Bundesfinanzhofes

Der Bundesfinanzhof (Az: VI R 23/10) jedoch erkannte sowohl die Rechtsanwaltskosten des Arbeitnehmers als auch den geleisteten Schadenersatz als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an.

Der Leitsatz der Richter:

"Es spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen."

Beweislast beim Fiskus

Unter dem Strich haben die Richter mit ihrer Entscheidung dem Finanzamt die Beweislast auferlegt, dass hinsichtlich Prozesskosten beim Arbeitnehmer kein konkreter Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht. Nur wenn das Finanzamt die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs tatsächlich kappen kann, können entsprechende Prozesskosten nicht als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Sofern jedoch definitiv ein Veranlassungszusammenhang besteht, kann auch eine Steuerminderung stattfinden.