Probleme mit Krankenkassen: Das können Sie dagegen tun

Probleme mit Krankenkassen häufen sich. Mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V werden rigorose Sparmaßnahmen begründet, Therapien abgelehnt und Transportmittel vorgeschrieben. Versicherte können und müssen sich zur Wehr setzen. Tipps dazu finden Sie hier - die Gerichte werden Ihnen vielfach recht geben.

Transportmittel
Krankenkassen übernehmen bei Krankentransporten häufig nur die Kosten für sog. Mietliegewagen. Sie haben im Unterschied zu den echten Krankentransportwagen keine geschulten Fachkräfte an Bord und sind deshalb wesentlich billiger.

Das Oberlandesgericht Hamm hat aber mit Urteil vom 22. März 2011 -I-4 U 186/10 und I-14 O 26/10 die Beförderung von Patienten, die ein fachgerechtes Tragen und eine fachgerechte Lagerung benötigen, in Mietliegewagen untersagt. Anlass dafür war der Tod eines Patienten, der nach der Fahrt in einem Mietliegewagen zu einer Dialysepraxis wegen eines Herz-Kreislauf-Stillstandes reanimiert werden musste, aber noch am gleichen Tag verstarb.

Über die Art des Transportmittels entscheidet nicht die Krankenkasse, sondern ausschließlich der behandelnde Arzt unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes seines Patienten.

So setzen Sie sich zur wehr: Klären Sie mit dem Arzt, welches Transportmittel für Sie erforderlich ist. Lassen Sie sich eine Ausfertigung des Transportscheines für Ihre Unterlagen geben. Will die Krankenkasse die Kosten nicht oder nicht vollständig tragen, verlangen Sie einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid und fechten Sie diesen notfalls gerichtlich an.

Ablehnung von Therapiekosten
Ebenfalls mit Wirtschaftlichkeitserwägungen wird die Ablehnung von Therapien begründet. Dass es dafür aber Grenzen gibt, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zwei wichtigen Entscheidungen festgestellt:

  1. Bioresonanz-Urteil vom 06.12.2005 – 1 BvR 347/98
    Bei lebensbedrohlicher und regelmäßig tödlich verlaufender Erkrankung müssen die Kosten einer experimentellen Therapie (Bioresonanz-Therapie) übernommen werden, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischem Standard entsprechende Behandlungsmethode nicht zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung gegeben ist.
  2. Elektro-Hyperthermie-Urteil vom 19.03.2009 – 1 BvR 316/09
    Der behandelnde Arzt durfte eine Elektro-Hyperthermie-Behandlung, verbunden mit der Verabreichung von dendritischen Zellen, bei einem Glioblastom schon beginnen, bevor die Krankenkasse über eine Kostenübernahme entschieden hatte.

So setzen Sie sich zur wehr: Verlangen Sie in allen Fällen von Ablehnung der Kostenübernahme einen rechtsmittelfähigen Bescheid und lassen diesen gerichtlich überprüfen. Wird eine Entscheidung verzögert, zeigen Sie den Beginn der Therapie unter Hinweis auf das oben unter Ziff. 2 genannte Urteil schriftlich an oder stellen Sie beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Krankengymnastik für Senioren
Gern wird auch die Übernahme von Kosten für Krankengymnastik bei älteren Versicherten abgelehnt, wie z. B. für Maßnahmen zur Linderung von Gelenksfunktionsstörungen. Dies hat sich eine 88 jährige Patientin nicht gefallen lassen und mit Erfolg vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen geklagt (Urt. vom 10.04.2007 -L 16 B 9/07 KR)

Trauen Sie sich zu klagen
Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind kostenfrei. Obwohl auch kein Anwaltszwang besteht, empfiehlt sich die Beauftragung eines Anwalts. Wenn die Krankenkasse unterliegt, muss sie die Anwaltskosten tragen. Hat der Versicherte eine Rechtsschutzversicherung, ist dieser der Rechtsstreit  rechtzeitig vor der Beauftragung des Rechtsanwalts anzuzeigen.