In dem abgeurteilten Streitfall ging es um die Frage, ob die Steuerbefreiung für selbstgenutzten Wohnraum greift oder der Steuerpflichtige den Veräußerungsgewinn besteuern muss. Zunächst aber zur Einordnung des Problems kurz zum Hintergrund:
Grundsätzlich sind alle Immobilienveräußerungen innerhalb von zehn Jahren steuerpflichtig. Nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes sind jedoch bestimmte Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem Verkauf innerhalb von zehn Jahren nicht zu besteuern.
Exakt heißt es in der Vorschrift: "Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden." Zu den Tücken und Steuerfallen der Vorschrift sei an dieser Stelle ausdrücklich nochmals auf die oben bereits genannte Beilage verwiesen.
Hintergrund des Streitfalls
Im nun aktuellen Streitfall ging es jedoch um einen Steuerpflichtigen der zwei benachbarte Grundstücke erwarb. Das eine Grundstück nutzte er unter anderem für eigene Wohnzwecke, während es sich bei dem benachbarten Grundstück um eine, mit Ausnahme eines Gartenpavillons, unbebaute Immobilie handelte. Ursprünglich handelte es sich bei den beiden Grundstücken auch um eine zusammengehörige Immobilie, allerdings wurde die Teilung schon lange bevor der Steuerpflichtige die Grundstücke erwarb durchgeführt.
Innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung veräußerte der Steuerpflichtige nun das lediglich mit einem Gartenpavillon bebaute Grundstück und begehrte dafür die Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum. Das mit seinem Wohnhaus bebaute Grundstück behielt er jedoch zurück und blieb auch dort wohnen.
Zur Begründung für die Steuerbefreiung führte er an, dass es sich dabei um eine Gartenfläche handelte, die zu seinem selbstgenutzten Wohneigentum gehörte und grundsätzlich der dazugehörige Grund und Boden ebenfalls unter die Steuerbefreiung fällt.
Private Veräußerungsgeschäfte: Entscheidung des Gerichts
Die obersten Richter gaben dem Steuerpflichtigen zwar Recht, dass der zum selbstgenutzten Wohnraum gehörende Grund und Boden auch unter die Steuerbefreiung fällt, dennoch verwehrten sie hier das Steuerschlupfloch.
Weil die Steuerbefreiung insbesondere dazu geschaffen sei, einen Umzug infolge eines Arbeitsplatzwechsels nicht zu erschweren, sah der erkennende Senat keinen Spielraum um die Steuerbefreiung anzuwenden. Im vorliegenden Sachverhalt sei lediglich ein unbebautes Grundstück veräußert worden. Lediglich die direkte Nähe zum tatsächlich selbstgenutzten Objekt kann daher nicht zur Steuerbefreiung führen.
Die Entscheidung ist zwar negativ, aber so wie es aussieht hätten die Richter wohl anders entschieden, wenn der Steuerpflichtige beide Grundstücke veräußert hätte. Dann hätte der Grund und Boden des benachbarten Gartengrundstückes wahrscheinlich auch zum selbstgenutzten Wohnraum gehört. Die Tatsache, dass es sich insoweit um zwei verschiedene Flurstücke handelt, scheint dafür eher uninteressant zu sein.
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