Privater Speicherplatz: Arbeitgeber darf prüfen

Für Datenschutzbeauftragte ist der private Speicherplatz der Mitarbeiter immer wieder ein Thema. Aber die informationelle Selbstbestimmung ist hier nicht das einzig Entscheidende. Bei Computer und Speichermedien handelt es sich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel.

Der Arbeitnehmer kann außerdem die Rahmenbedingungen, in denen die Arbeit erledigt wird, bestimmen (§ 106 der Gewerbeordnung (GewO) und § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieses Weisungsrecht ist unabhängig von der Technik – es macht keinen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer einen Brief mit einer Schreibmaschine oder eine E-Mail schreibt.

Damit kann der Arbeitgeber auch über die private Nutzung der Arbeitsmittel entscheiden und sie auch ganz untersagen. Allein schon um zu überprüfen, ob die Mitarbeiter sich an die Weisung halten, muss er Zugriff auf den Speicherplatz haben.

Für E-Mails gilt im Grunde genommen dasselbe wie für andere dienstliche Post: Wenn die private Nutzung des Internets untersagt ist, gibt es auch keine privaten E-Mails im Posteingang des Mitarbeiters. Auch wenn die E-Mail-Adresse personalisiert ist, geht aus der Domain meist hervor, dass es sich um eine Adresse im Unternehmen handelt, und der Absender kann nicht davon ausgehen, dass der Empfänger das Postfach privat nutzen darf.

Auch wenn der Mitarbeiter sich mit Benutzerkennung und Passwort am Rechner anmelden muss, ändert sich nichts. Der Arbeitgeber darf auf den privaten Speicherplatz zugreifen, auch auf passwortgeschützte Bereiche. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hervor (LAG vom 04.02.2004, Az. 9 Sa 502/03).