Der Urteilssachverhalt
Im abgeurteilten Fall hatte ein Marinesoldat Telefonkosten als Werbungskosten absetzen wollen. Die Begründung des Soldaten: Die Telefonkosten mit seiner zu Hause weilenden Lebensgefährtin sind nur aufgrund des dienstlichen Einsatzes auf einer Fregatte auf hoher See entstanden. Entsprechende Kosten müssten daher steuermindernd zum Abzug zugelassen werden.
Private Telefonkosten als Werbungskosten: Fiskus verneint
Das Finanzamt des Soldaten lehnte jedoch den Werbungskostenabzug der privat veranlassten Telefonkosten ab, so dass der Soldat gezwungen war zu klagen. Schon das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht (Az: 7 K 2/07) ließ jedoch den Werbungskostenabzug der Telefonkosten zu. Dagegen ging der Fiskus in Revision vor dem Bundesfinanzhof.
Höchstrichterliche Entscheidung
Unter dem Aktenzeichen VI R 50/10 entschied aktuell jedoch der Bundesfinanzhof, dass entstandene Telefongebühren während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Grund für die positive Entscheidung…
… des Bundesfinanzhofes ist: Grundsätzlich sind die Telefonkosten mit den Lieben daheim zwar privat veranlasst. Tatsächlich entstehen sie jedoch, weil aus beruflichen Gründen eine Abwesenheit stattfindet. Der Bundesfinanzhof argumentiert daher, dass die beruflich veranlasste Dienstreise die privaten Gründe der Kontaktaufnahme überlagert und somit ein Werbungskostenabzug erlaubt ist.
Gilt das für alle Arbeitnehmer?
Auch wenn es im Urteilsfall um einen sehr speziellen Sachverhalt im Hinblick auf einen Soldaten mit Einsatz auf einer Fregatte ging, ist die Entscheidung auf alle Arbeitnehmer übertragbar. Daher gilt: Wer mindestens eine Woche aus beruflichen Gründen abwesend ist, kann entstandene Telefonkosten mit den Lieben daheim steuermindernd ansetzen.