Welche Vorteile bietet der private Versicherungsschutz für Arbeitnehmer?
Besonders die individuell abgestimmten Leistungen bringen viele Vorzüge mit sich. Beispielsweise berechnen gesetzliche Krankenkassen die Beiträge nach einheitlichen Beitragssätzen. Bei einer privaten Krankenversicherung ist die Beitragshöhe abhängig von persönlichen Faktoren wie Alter, Gesundheitszustand oder Leistungswunsch. Vor allem die Auswahlmöglichkeit an Extra-Leistungen macht die private Krankenversicherung für viele Arbeitnehmer attraktiv. Da zählen zum Beispiel Zahnzusatzleistungen, alternative Behandlungsmethoden, Sehhilfen und viele weitere Leistungen. Zudem gibt es in der privaten Krankenversicherung günstige Tarifmodelle, von denen Versicherte finanziell profitieren.
Arbeitgeberzuschuss – Welche Kosten übernimmt der Arbeitgeber?
Arbeitnehmer, die zwischen der privaten und freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung wählen können, erhalten einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Dieser Betrag fällt so hoch aus wie der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Versicherung. Somit zahlen Angestellte einen überschaubaren Eigenanteil. Dadurch entsteht ein finanzieller Spielraum, um einen hochwertigen Versicherungsschutz mit geringem Eigenanteil abzuschließen.
Einkommensgrenze – Was versteht man darunter?
Die Einkommensgrenze beschreibt einen Betrag, bis zu dem ein Arbeitnehmer bei einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger versichert sein muss. Für die Ermittlung der Grenze wird das jährliche Bruttoarbeitsentgelt zu Grunde gelegt. Sobald der Verdienst die Einkommensgrenze übersteigt, kann sich ein Angestellter privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichern.
Einkommensgrenze – Wie wird der Betrag ermittelt?
Jedes Jahr legt die Bundesregierung die Einkommensgrenze neu fest. Bei der Bestimmung des Wertes kommt es darauf an, wie sich die Einkommen des Vorjahres entwickelt haben. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Einkommensgrenze für die private Krankenversicherung für Angestellte von Jahr zu Jahr steigt.
Zur Berechnung der Einkommensgrenze werden folgende Einnahmen berücksichtigt:
- alle monatlichen Einkommen
- zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (beispielsweise Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld)
Angestellte, deren Bruttoeinkommen über der Grenze liegt, können die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung wählen. Es besteht aber keine Pflicht, denn Arbeitnehmer können in dem Fall auch freiwillig gesetzlich versichert bleiben. Beamte, Freiberufler und Selbstständige unterliegen nicht der Einkommensgrenze. Sie haben unabhängig vom Einkommen die Wahl zwischen einer privaten und freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung.
Krankenversicherungspflicht – Kann man auf den Krankenversicherungsschutz verzichten?
Nein, denn es besteht seit 2009 die Pflicht zur Krankenversicherung. Generell sind alle Arbeitnehmer sowie deren Familienmitglieder, die keinen eigenen Verdienst erzielen, gesetzlich pflichtversichert. Und das trifft zu, solange das jährliche Bruttoeinkommen unterhalb der Einkommensgrenze liegt. Somit gibt es keine Möglichkeit, ganz auf einen Versicherungsschutz zu verzichten.
Private Krankenversicherung für Arbeitnehmer – wichtige Tipps
Der Wechsel in eine private Krankenversicherung sollte gut durchdacht sein. Angestellte können den Wechsel nur dann rückgängig machen, wenn das Einkommen wieder auf einen Betrag unterhalb der Einkommensgrenze sinkt. In manchen Konstellationen ist die gesetzliche Versicherung die kostengünstigere Wahl. Das kann zum Beispiel zutreffen, sobald weitere Familienmitglieder ohne Verdienst mitversichert werden. Auch bei gesundheitlichen Problemen fällt in der privaten Krankenversicherung oft ein Risikozuschlag an. Das treibt den Beitrag maßgeblich in die Höhe.
Wenn die private Krankenversicherung für Arbeitnehmer die passende Variante ist, können Arbeitnehmer zahlreiche individuelle Optionen für den Versicherungsschutz nutzen. Von preiswerten Einsteigertarifen bis zu hochwertigen Premiumtarifen ist alles möglich. Deshalb können Arbeitnehmer ihren Versicherungsschutz so wählen, wie es den Möglichkeiten und Wünschen des Versicherten entspricht.
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