Postmortales Persönlichkeitsrecht: Durchblick beim digitalen Nachlass

Im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Neben Profilen in sozialen Medien oder persönlichen E-Mails enthält der digitale Nachlass oft auch wichtige Daten zu Versicherungen oder Geldanlagen. Der BITKOM-Verband rät daher zu einem bewussten und offenen Umgang mit dem Thema und gibt wichtige Hinweise.

Internetnutzer sollten sich rechtzeitig mit der Frage beschäftigen, was nach dem Tod mit ihren digitalen Daten, wie etwa Social-Media-Profilen, geschehen soll. Neun von zehn Internetnutzern (93 Prozent) haben für den Fall ihres Todes diesen "digitalen Nachlass" nicht geregelt. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Digitalverbands BITKOM. Demnach geben etwa acht von zehn (78 Prozent) Internetnutzern an, dass sie ihren digitalen Nachlass gerne regeln würden, ihnen dafür aber Informationen fehlen.

Im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Jeder Nutzer sollte deshalb schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod diese digitalen Daten verwaltet werden. Auch kann deren Löschung verfügt werden. Das können ein Testament oder eine Vollmacht regeln. Wie jedes Testament müssen solche Verfügungen den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen. Vor allem für den Zugriff auf Online-Dienste wie soziale Netzwerke, E-Mail-Konten oder Cloud-Dienste sollte man eine Regelung treffen, da die Erben nicht automatisch Zugang bekommen.

[adcode categories=“computer,cloud-computing“]

1. Persönliche Informationen auf Ihren Datenträgern

Wenn im Testament nichts Anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen. So kann ein Notar oder Nachlassverwalter unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die man lieber mit ins Grab nehmen möchte.

2. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher

Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorben ein. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben sie in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt.

In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Online-Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Dabei sollte man aber beachten, dass der Notar zusätzliche Gebühren verlangt, falls sich Angaben wie Benutzername oder Passwort zwischenzeitig ändern.

vzbv-Kampagne

Alle drei Minuten stirbt in Deutschland ein Facebook-Nutzer. Zu den Problemen rund um den digitalen Nachlass hat daher auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Initiative ergriffen und die Kampagne Macht’s gut! gestartet. Infos erhalten Sie auf machts-gut.de.