Pflegereform 2015: Schöpfen Sie alle Möglichkeiten der Entlastung aus

Ab Januar 2015 gibt es nicht nur mehr Leistungen für die häusliche Pflege, diese lassen sich auch individueller kombinieren und teilweise gegen einander tauschen. Nutzen Sie alle Möglichkeiten, um sich mehr zu entlasten!

Die Pflegereform soll ab 2015 deutlich mehr Unterstützung für die häusliche Pflege bringen. Doch häufig sind Betroffene und Angehörige nicht ausreichend informiert, welche Leistungen zur Verfügung stehen und wie sie verwendet werden können. Pflegeleistungen können nicht aufgespart werden. Wenn sie im laufenden Jahr nicht in Anspruch genommen werden, verfallen sie im folgenden. Statt die Pflege Ihres Angehörigen allein bewältigen zu wollen, sollten Sie daher alle Angebote der Pflegeversicherung nutzen, um sich zu entlasten, denn dafür sind die Leistungen gedacht.

Entlasten Sie sich von Anfang an

Selbst wenn der Pflegebedürftige in der ersten Pflegestufe ist und Sie meinen, ihn noch allein pflegen zu können, sollten Sie bewusst regelmäßigen Auszeiten für sich einplanen. Um einer Erschöpfung vorzubeugen, engagieren Sie einen ambulanten Pflegedienst, denn dieser steht Ihrem Angehörigen zu und muss nicht vom Pflegegeld bezahlt werden. Zudem gewöhnt sich der Pflegebedürftige gleich daran, dass auch fremde Leute ins Haus kommen und ihn mit versorgen. 

Nutzen Sie alle Möglichkeiten der Pflegereform für die Verhinderungspflege

Auch auf Urlaub sollten Sie nicht verzichten. Während Sie sich erholen, bezahlt die Pflegeversicherung eine Ersatzpflege, die Ihren Angehörigen zu Hause versorgt. Ab 2015 können Sie sich bis zu sechs Wochen pro Jahr frei nehmen. Der Pflegebedürftige bekommt maximal 1612 Euro pro Jahr, um die Verhinderungspflege zu bezahlen.  Diese können Sie auch stündlich abrechnen, wenn Sie zum Beispiel nur mal einen Ausflug machen möchten oder sich mit Freunden treffen wollen. 

So viel Kurzzeitpflege können Sie 2015 beanspruchen

Kann Ihr Angehöriger während Ihrer Abwesenheit nicht daheim gepflegt werden, darf er ab 2015 bis zu vier Wochen und bis zu 1612 Euro für die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Wird keine Verhinderungspflege benötigt, kann diese Leistung für eine verlängerte Kurzzeitpflege verwendet werden, sodass man insgesamt auf acht Wochen kommt. 

Umgekehrt können Sie bis zu 50 Prozent der Kurzzeitpflege für mehr Verhinderungspflege nutzen. Dafür bekommt Ihr Angehöriger bis zu 806 Euro zu seinem jährlichen Kontingent an Verhinderungspflegeleistungen dazu. Die Beträge für Verhinderungs- als auch Kurzzeitpflege gelten für alle Pflegebedürftigen unabhängig von ihrer Pflegestufe. 

Tages- und Nachtpflege für mehr Entlastung

Wird die Pflegesituation intensiver, achten Sie darauf, sich entsprechend mehr zu entlasten. Dazu können Sie die teilstationären Pflegeformen nutzen und Ihren Angehörigen entweder tagsüber oder nachts in einer Einrichtung versorgen lassen. Wenn Sie zum Beispiel ein demenzkrankes Familienmitglied pflegen, das nachts sehr unruhig ist, kann es in einer entsprechenden Nachtpflege seinen Bewegungsdrang ausleben, während Sie entspannt schlafen.

Die Leistungsbeträge sind ab 2015 ebenfalls angehoben worden. Erstmals erhalten Demenzkranke ohne Pflegestufe überhaupt Geld und zwar 231 Euro pro Monat. In Pflegestufe I gibt es 689 Euro, in Pflegestufe II 1298 Euro und Pflegestufe III 1612 Euro für Demenzerkrankte. Diese Leistungen können neben denen für den ambulanten Pflegedienst beansprucht werden, sodass Ihr Angehöriger weiterhin größtenteils zu Hause leben kann, während Sie mehr Unterstützung genießen können.

Lesen Sie, was sich außerdem durch die neuen Pflegestärkungsgesetze ab 2015 ändert.