Ein generelles Sturzrisiko besteht auch bei gesunden Menschen
Das Landgericht (LG) Zweibrücken hat nun mit seinem Beschluss vom 07. Juni 2006 (Az.: 3 S 43/06) nochmals klargestellt, dass Fixierung nur das letzte Mittel sein darf, um Bewohner vor Stürzen zu schützen.
Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind zwar auf den üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind, begrenzt. Wenn keine konkrete Zustimmung des Bewohners zu einer Fixierung vorliegt, müssen jedoch die Würde des Bewohners und sein allgemeines Freiheitsrecht gewahrt werden.
Das heißt, dass immer nur die Maßnahmen zum Schutz des Bewohners eingesetzt werden dürfen, die tatsächlich erforderlich sind und den Bewohner am wenigsten beeinträchtigen. Ein generelles Sturzrisiko, das dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht, muss demnach in Kauf genommen werden.