Patientenverfügung: Antworten auf die 5 wichtigsten Fragen

1. Gelten Patientenverfügungen nur für tödliche Krankheiten?
Nein, keinesfalls. Für die Wirksamkeit Ihrer Verfügung kommt es nicht darauf an, ob die Krankheit einen sicheren tödlichen Verlauf nimmt. Die Patientenverfügung regelt unabhängig von der Art der Erkrankung Ihren Willen: Wenn Sie nicht wollen, dürfen Sie nicht zwangsweise ernährt, behandelt oder operiert werden, egal, woran Sie erkrankt sind.

2. Was muss in meiner Verfügung stehen?
Sie muss klar zum Ausdruck bringen, was Sie wollen -“ und was eben nicht. Werden Sie so konkret wie möglich, und regeln Sie wirklich individuelle Situationen. Formulierungen wie "keine künstliche Ernährung" sind viel zu weit gefasst, denn auch bei sehr harmlosen Erkrankungen kann es vorübergehend erforderlich sein, künstlich ernährt zu werden. Legen Sie stattdessen fest, in welchen Situationen (z. B. bei Demenz) Sie welche Behandlungsmaßnahmen (z. B. künstliche Ernährung) nicht mehr wünschen.

3. Brauche ich auch eine Vorsorgevollmacht?
Ja, denn eine Patientenverfügung kann niemals alle denkbaren Behandlungsszenarien abdecken, und der Arzt kann alleine nicht entscheiden, was Ihr mutmaßlicher Wille sein könnte. In diesem Fall hilft die Vorsorgevollmacht, um Ihren mutmaßlichen Willen zu ermitteln. Denn haben Sie einen Bevollmächtigten ernannt, kann dieser mit dem Arzt zusammen eine Entscheidung in Ihrem Sinne treffen. Eine solche Vorsorgevollmacht kann (neben anderen Dingen) auch die Gesundheitsvorsorge regeln und dem Bevollmächtigten die Möglichkeit geben, Ihre Wünsche und Wertvorstellungen durchzusetzen.

4. Was ist, wenn ich niemanden bevollmächtigen möchte?
Wenn Sie keinen Vertrauten haben, den Sie als geeignet ansehen, die Vorsorge für Sie zu übernehmen, bestellt das Gericht einen Betreuer, der Ihre Wünsche umsetzen und dafür z. B. auch Verwandte und Freunde befragen muss. Sie können dann in einer Vorsorgevollmacht aber auch regeln, wen Sie auf keinen Fall als Betreuer haben möchten.

5. Was ist, wenn ich meine Meinung ändere?
Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind nicht in Stein gemeißelt. Sie können Sie jederzeit ändern und Ihre bisher geäußerten Wünsche damit widerrufen. Wichtig ist nur, dass Ihre Verfügung auch gefunden wird – das gilt natürlich auch für Änderungen. Am besten übergeben Sie die Verfügung und die Vollmacht an denjenigen, den Sie bevollmächtigen wollen. Außerdem können Sie die Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Sie erhalten dann eine Karte, auf der auf die Hinterlegung hingewiesen wird.

Die experto-Redaktion rät: Beim Thema Vollmacht und Verfügung sind Sie gefordert. Setzen Sie sich damit auseinander, was Sie wollen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Spielen Sie – auch mit Ihrem Partner und/oder der Familie – durch, welche Vorstellungen und Wünsche Sie haben und wie diese durchgesetzt werden sollen. [jwx]