Parkplatz-Miete: Bei doppelter Haushaltsführung doch absetzbar

Bei doppelter Haushaltsführung können alle notwendigen Mehraufwendungen aufgrund der Unterbringung am Beschäftigungsort steuermindernd abgesetzt werden. In einem aktuellen Verfahren wurde nun geurteilt die Miete für einen PKW-Stellplatz gehöre nicht dazu. In anders gelagerten Fällen klappt es aber doch.

Einzelfallentscheidung negativ

Das Hessische Finanzgericht entschied unter dem Aktenzeichen 1 K 2222/10:"„Ist ein PKW zur Ausführung der dienstlichen Tätigkeit nicht nötig, sind die Kosten für die Miete eines PKW-Stellplatzes nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig."

Die Entscheidung der hessischen Richter ist zwar negativ, jedoch muss man dabei auf die Details des hier abgeurteilten Einzelfalles achten. Die Richter knüpfen ihre negative Entscheidung nämlich an ein "wenn". Das bedeutet, nur unter der Voraussetzung, dass der PKW zur Ausführung der dienstlichen Tätigkeit nicht nötig ist, können die Kosten für einen PKW-Stellplatz nicht als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuermindernd angesetzt werden.

Abzugsmöglichkeit besteht aber grundsätzlich

Im entschiedenen Einzelfall wurde der PKW am Beschäftigungsort weder für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte noch für Dienstgänge oder Dienstreisen genutzt. Das Fahrzeug wurde lediglich für die Familienheimfahrten am Wochenende genutzt.

Die hierfür entstehenden Kosten werden jedoch bereits über Pauschale steuermindernd berücksichtigt, weshalb ein Ansatz der tatsächlichen Kosten ausgeschlossen ist. Hätte der hier betroffene Steuerpflichtige sein Fahrzeug vor Ort bereits für berufliche Zwecke genutzt, wäre auch ein Werbungskostenabzug der Stellplatzmiete im Bereich der doppelten Haushaltsführung erlaubt gewesen.

Ebenso war es im Urteilsfall von Bedeutung, dass der Stellplatz mit einem gesonderten und separaten Mietvertrag angemietet wurde. Wäre die Anmietung des Stellplatzes gegebenenfalls Bestandteil des Mietvertrages für die beruflich genutzte Zweitwohnung gewesen, hätte höchstwahrscheinlich dies schon ausgereicht, um die Miete für den PKW-Stellplatz auch ohne berufliche Nutzung des PKWs als Werbungskosten abzusetzen.

Im Einzelfall sollten Sie daher dem Finanzamt die konkrete berufliche Nutzung des Stellplatzes aufzeigen, damit insoweit der Werbungskostenabzug gesichert ist.