Der Behindertenparkplatz ist Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen aG oder einem gleichwertigen Merkzeichen vorbehalten. Wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG eingetragen ist, dann können diese Schwerbehinderten auf dem Parkplatz mit dem blauen Schild und dem weißen Rollstuhl parken. Des Weiteren liegt darin eine Befreiung von den Beschränkungen des Haltens und Parkens im Straßenverkehr. Der Schwerbehinderte darf also im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot und in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen parken.
Ebenso kann der Schwerbehinderte ohne zeitliche Einschränkung auf diesem Parkplatz parken. Für das Parken auf dem Behindertenparkplatz ist ein Sonderausweis erforderlich. Diesen Sonderausweis stellt das Straßenverkehrsamt nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen aG aus. Bei Nutzung des Sonderausweises ist nicht erforderlich, dass der Schwerbehinderte das Fahrzeug führt, ausreichend ist, dass Dritte den PKW zum Transport des Behinderten nutzen.
Daher sollte dieser Behindertenparkausweis auch bei Personen beantragt werden, wenn die schwerbehinderten Personen über keinen Führerschein mehr verfügen. Auch bei Kindern kann dieser Parkausweis beantragt werden, wenn der PKW zum Transport von Behinderten genutzt wird Behindertenparkplätze liegen oft in der Nähe von Eingängen öffentlicher Gebäude. Sie ersparen behinderten Menschen so oft unnötige lange Entfernungen zu Fuß. Behindertenparkplätze sind meist so eingerichtet, dass sich die Fahrer- oder Beifahrertür ganz öffnen lässt. Sie liegen entweder am Straßenrand oder sind breit eingezeichnet.
Viele behinderte Menschen, insbesondere Rollstuhlfahrer, benötigen zum Ein- und Aussteigen mehr Platz. Wenn nicht berechtigte Personen auf einen Behindertenparkplatz parken, dann kostet dieses ein Bußgeld von 35 Euro plus ggf. Abschleppkosten. Auch eine Panne berechtigt übrigens nicht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz. Ebenso dürfen Personen die nicht schwerbehindert sind diesen Ausweis nur nutzen, wenn sie einen berechtigten Behinderten transportieren.