Öffentlicher Verkehrsraum: Stadt muss Stolperfallen erkennbar sichern

Die Argumente, mit denen die meisten Städten gegen Schadensersatzforderungen wegen Unfällen im öffentlichen Verkehrsraum entgegentreten, klingen überzeugend und sind sogar richtig. Rutschen Sie beispielsweise im Winter auf einem schneebedeckten Bürgersteig aus, verweisen die Städte und Gemeinden regelmäßig auf den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks.

Mit gutem Grund: Die Kommune haben ihre Verkehrssicherungspflichten meist auf die Bürger abgewälzt. Mit der Folge, dass sich etwa der Eigentümer eines Grundstücks nicht nur darum kümmern muss, dass der Bürgersteig vor seinem Haus schnee- und eisfrei zu sein hat, sondern auch für Verletzungen haften muss, die sich ein stürzender Passant auf nicht geräumten Gehweg zuzieht.

Das bedeutet aber nicht, dass Sie als Bürger gleich den Kopf in den Sand stecken müssen, wenn Sie sich im öffentlichen Verkehrsraum verletzt haben. Eine Stadt kann – entgegen der Behauptungen, die aus den Rathäusern dringen – nämlich durchaus für einen erlittenen Personenschaden im öffentlichen Verkehrsraum zur Haftung herangezogen werden. Dies bestätigte das OLG Hamm.

In einer Großstadt im östlichen Ruhrgebiet hatte eine 75-jährige Frau einen unglücklichen Tag erwischt. Die Rentnerin war im November 2002 über den Marktplatz ihrer Gemeinde gegangen, als sie sich plötzlich und erwartet auf dem harten Asphalt wieder fand. Sie war mit ihrem Fuß an einer 1,7 Zentimeter hohen Kante einer Entwässerungsrinne hängen geblieben und gestürzt. Der wegen der qualvollen Schmerzen aufkommende böse Verdacht bestätigte sich im Krankenhaus. Das Röntgenbild zeigte gleich einen mehrfachen Bruch des rechten Unterarms.

Nach der Behandlung wollte die Frau von der Stadt die Behandlungskosten ersetzt und einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen haben. Doch die Gemeinde lehnte unter dem Hinweis auf das gute Erscheinungsbild des frisch sanierten Marktplatzes jede Haftung ab. Genau dieses Argument wurde ihr aber vor dem OLG Hamm zum Verhängnis.

Der gerade erst hergerichtete Marktplatz erwecke bei Passanten gerade den Eindruck, diesen ohne jede Gefahr überqueren zu können. Weise ein solcher frisch sanierter Platz entgegen der Erwartungen Stolperfallen auf, so handele es sich bei diesen "Fallen" um Gefahrenquellen, die entsprechend gesichert werden müssten, entschieden die westfälischen Richter, nicht ohne der Frau aber ein Mitverschulden an dem Unfall zu geben. Ein bisschen aufpassen muss man eben doch.

OLG Hamm, Aktenzeichen: 9 U 3/04