Mehrere Kfz im Betriebsvermögen
Sofern gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Steuerpflichtigen oder von einem zu seiner Privatsphäre gehörenden Menschen privat genutzt werden kann. Insoweit der Grundsatz, doch der Fiskus muss aufgrund der positiven Rechtsprechung nun auch Ausnahmen zulassen.
Beispiel: Werkstattwagen
Sofern nämlich der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge ausschließlich und ohne die kleinste Ausnahme betrieblich genutzt werden, muss für diese Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert ermittelt werden. Dies gilt beispielsweise für den so genannten Werkstattwagen.
Nutzungsverbot an Arbeitnehmer
Auf eine pauschale Nutzungswertbesteuerung kann jedoch auch ohne Fahrtenbuch verzichtet werden, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausschließlich für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestellt wird und insoweit ein privates Nutzungsverbot gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen wurde.
Nur noch das teuerste Fahrzeug
Insgesamt verzichtet das Finanzamt damit darauf, dass bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen prinzipiell für alle Fahrzeuge eine private Nutzungswertbesteuerung durchzuführen ist. Aufgrund des aktuellen BMF Schreibens (Aktenzeichen: IV CE 6-S 2177/10/10002) gilt: "Gibt der Steuerpflichtige in derartigen Fällen in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von ihm das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kraftfahrzeuge kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen."
Personen der Privatsphäre beachten
Dabei muss jedoch beachtet werden, dass die vorgenannten Grundsätze auch für Personen gelten, die der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Dies bedeutet, dass grundsätzlich jede Person der Privatsphäre das Kraftfahrzeug mit dem nächst höchsten Listenpreis im Rahmen einer Nutzungswertbesteuerung zu berücksichtigen hat.