Sie können als gemeinnütziger Verein bei den Gerichten beantragen, in die Bußgeldliste aufgenommen zu werden, damit Ihrer Organisation für ihre Arbeit diese Spenden zugesprochen werden. Wird Ihr Name bei Gericht auf einer Liste geführt, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass Bußgelder tatsächlich Ihrer Organisation zufließen. Richter können auch anderen, nicht auf der Liste geführten gemeinnützigen Einrichtungen, Bußgelder zukommen lassen.
Wenn Ihr Verein in die Bußgeldliste aufgenommen werden möchte, sollten Sie folgende Unterlagen an die Präsidenten der Land- oder Oberlandesgerichte einreichen:
– Name, Anschrift und Konto (Überweisungsbelege mit Angabe des Spendenkontos beilegen)
– Satzung
– Fotokopie oder beglaubigte Abschrift der Eintragung in das Vereinsregister
– Fotokopie der Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamts
– Informationsmaterial
Hat Ihre Einrichtung eine Geldbuße erhalten, ist es wichtig, dem zuweisenden Gericht darüber unverzüglich Mitteilung zu machen. Ein Akt kann erst geschlossen werden, wenn diese Rückmeldung erfolgt ist. Ein Gericht, das wiederholt nachfragen muss, wird einer Einrichtung voraussichtlich kein weiteres Mal eine Geldbuße zukommen lassen. Damit Ihre Einrichtung von den Gerichten öfter berücksichtigt wird, sollten Sie nicht versäumen, sich bei möglichst vielen Gerichten eintragen zu lassen und regelmäßig Richter persönlich anzusprechen.
Wichtig: Auch wenn es selbstverständlich klingt – für Bußgelder gibt es keine Spendenbescheinigungen!