Nur noch vorläufige Festsetzung der Erbschaftssteuer

Es ist bereits vielerorts durch die Presse gegangen: Das aktuelle Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht liegt (wieder) beim Bundesverfassungsgericht. Dennoch erlässt das Finanzamt weiter entsprechende Steuerbescheide. Hier erfahren Sie, wie Ihre Rechte gesichert werden.

Neue Regelungen der Erbschaftssteuer: Zum Hintergrund

Unter dem Aktenzeichen II R 9/11 hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht das komplette Erbschaftssteuergesetz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofes sind der Auffassung, dass das geltende Erbschaftsteuergesetz (welches auch für Schenkungen gilt) wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verfassungswidrig ist.

Der Bundesfinanzhof ist der Meinung, dass die bemängelten Regelungen der Art stark verfassungswidrig sind, dass dies unter dem Strich direkt die gesamte Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge hat.

Dies war jedoch zunächst eine Meinung (wenn auch eine gewichtige) des Bundesfinanzhofs. Ob tatsächlich eine Verfassungswidrigkeit vorliegt, kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Diesem liegt mittlerweile die Rechtsfrage unter dem Aktenzeichen eins BvL 21/12 vor.

Vorläufige Steuerfestsetzung

Da das Finanzamt jedoch weiterhin Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerbescheide erlässt, stellt sich die Frage wie der Bescheidempfänger seine Rechte sichern kann.

Aufgrund eines gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Finanzbeamten angewiesen, die Festsetzung der Erbschaftssteuer und der Schenkungsteuer nur noch vorläufig zu erlassen.

Diese Vorläufigkeitserklärung erfolgte lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Dennoch muss der Einzelne nun keinen Einspruch mehr gegen den Steuerbescheid einreichen und kann (bei einem positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichts) dennoch von dessen Entscheidung profitieren.

Aber: Vorläufige Steuerfestsetzung prüfen

Der Steuerpflichtige muss jedoch prüfen, ob der Bescheid auch tatsächlich vorläufig festgesetzt ist. Dazu bedarf es eines Hinweises auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 AO (Abgabenordnung) und des Hinweises, dass sich die Vorläufigkeit auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes bezieht.

Fehlt ein solcher Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid, könnte ein Steuerpflichtiger auch bei einer späteren positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht davon profitieren.

Sofern der Vermerk daher nicht zu finden ist, sollte gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden und im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die eigene Verfahrensruhe beantragt werden. Ist dies geschehen, kann auch in ferner Zukunft von einem positiven Urteil profitiert werden.