Nicht bestellte Ware: Muss ich das Paket zurückschicken?

Immer wieder versuchen dubiose Versandhändler, mit nicht bestellten Waren Verbraucher zu überrumpeln. Der Gesetzgeber hat zwar den Schutz der Empfänger von Überraschungspaketen verbessert – es gibt aber weiterhin Fälle, bei denen die Sendung aufbewahrt oder zurückgeschickt werden muss.

Wenn der Postdienst ein geheimnisvolles Paket bringt, ist die Freude in der Regel erst mal groß. Das ändert sich aber schnell, wenn CDs, Bücher oder Künstlerpostkarten zum Vorschein kommen, die nie bestellt wurden. Eine Masche besteht darin, sogenannte "Treue-Angebote" zu liefern, etwa Mode oder Schmuck. Angeblich soll der Verbraucher die Ware zum Schnäppchenpreis kaufen können – wolle er sie nicht, müsse er das Paket zurückschicken.

Gesetz regelt "Unbestellte Leistungen"

Wer unsicher ist, was dann zu tun ist, sollte mal den Paragrafen 241 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lesen. Dieser regelt "Unbestellte Leistungen", und zwar eindeutig: "Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet."

Das bedeutet: Der Paketempfänger kann mit solcher Ware unabhängig von ihrem Wert machen, was er will. Selbst zum privaten Gebrauch der Ware (etwa durch Tragen des Schmucks oder Verzehr der Lebensmittel, nicht aber Vermietung oder Verkauf) ist der Empfänger berechtigt, zahlen muss er nicht dafür. Es besteht dann auch keine Aufbewahrungspflicht. Allerdings sind zwei wichtige Ausnahmen zu beachten:

  • Irrtümlicher Versand (Paragraf 241a Abs. 2 BGB): Landet ein Paket etwa wegen einer Namensverwechslung bei einem falschen Empfänger, oder hatte der Versender tatsächlich an eine Bestellung geglaubt (etwa wegen eines missverstandenen Telefonates), sind "gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen", wenn der Empfänger den Irrtum zumindest hätte erkennen können. Dann ist der Empfänger zwar nicht zur Rücksendung der Ware verpflichtet; er muss sie aber aufbewahren und herausgeben. Dafür sollte dem Versender eine kurze Frist gesetzt werden, in der er die Ware abholen kann.
  • Ersatz-Lieferung (Paragraf 241 a Abs. 3 BGB): Aufpassen muss ein Paket-Empfänger auch, wenn er zwar etwas bestellt hat, aber nur eine ähnliche Ware erhält. Das kommt mitunter vor, wenn die gewünschte Ware nicht vorrätig war, der Versandhändler dafür einen adäquaten Ersatz liefern wollte. Eine solche "nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung" ist grundsätzlich zur Vertragserfüllung geeignet. Nimmt der Empfänger die Ware an (etwa indem er den Kaufpreis bezahlt), gilt die zugeschickte und nicht mehr die ursprünglich bestellte Ware als gekauft.

Das gilt aber nur dann, wenn der Versandhändler darauf hingewiesen hat, dass der Empfänger zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat. Akzeptiert der Empfänger die "gleichwertige" Ware nicht, ist er zur Aufbewahrung und Herausgabe verpflichtet, kann aber zugleich die Lieferung der ursprünglich bestellten Ware verlangen.

Wer sich durch unbestellte Waren belästigt fühlt, sollte sich an eine Verbraucherzentrale wenden. Sie kann den unseriösen Händler wegen wettbewerbswidrigem Verhaltens verklagen (Landgericht Hildesheim, Az: 11 O 42/09).