Betroffen von den Rückforderungen sind meist nicht berufstätige Mütter mit einem eigenen Riester-Vertrag, die sich nach der Geburt ihres Kindes um die Kindererziehung gekümmert haben. Z. B. Hausfrauen, Mini-Jobber oder auch Selbständige. Kern des Problems ist der schleichende Übergang von der "mittelbaren" zur "unmittelbaren" Zulagenberechtigung.
Vor der Geburt des Kindes ist die nicht berufstätige Mutter bei der Riester-Förderung "mittelbar" zulagenberechtigt, wenn der Ehemann zum begünstigten Personenkreis gehört und daher "unmittelbar" zulagenberechtigt ist.
Nach der Geburt des Kindes bekommt die Mutter 3 Jahre lang auf ihren Rentenkonto Kindererziehungszeiten gut geschrieben und ist dadurch per Gesetz in der Rentenversicherung pflichtversichert. Somit ist Sie jetzt bei der Riester-Förderung "unmittelbar" zulagenberechtigt und muss den Sockelbetrag von 60 Euro in ihren Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten.
Diesen Wechsel des Zulagenstatus haben viele Mütter in der Vergangenheit übersehen. Sie haben irrtümlich angenommen, über ihren Ehemann "mittelbar" zulagenberechtigt zu sein und deswegen keine eigenen Beiträge geleistet. Bei fehlender Zahlung des Mindestbeitrags von 60 Euro bucht die ZfA die gutgeschriebenen Altersvorsorgeleistungen vom Riester-Vertrag zurück. Eine Nachzahlung des Sockelbetrages zur Rettung der Zulagen ist nach geltendem Recht nicht möglich.