Neues zum Arbeitszimmer: Profitieren auch Sie!

Das Arbeitszimmer war und ist im Steuerrecht ein heikles Thema, weil der Fiskus es gerne von der Liste der abzugsfähigen Posten streicht. Hier stellen wir Ihnen ein neues Musterverfahren vor, an dem der Fiskus zu knabbern haben wird.

Bundesverfassungsgericht zum Arbeitszimmer
Seinerzeit hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass jemand, der für seine Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, entsprechende Kosten für ein Arbeitszimmer steuermindernd geltend machen darf. Dabei geht es aber darum, dass auch tatsächlich ein Arbeitszimmer vorliegt.

Der Fiskus knüpft nämlich strenge Kriterien an den Raum an sich. So muss das Arbeitszimmer beispielsweise nahezu ausschließlich für den Beruf genutzt sein. Wer hingegen noch eine private Mitnutzung (Hauwirtschaftsraum, Gästezimmer etc.) hat, kann das Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend machen. Gleiches gilt, wenn sich beispielsweise Eine Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Raum befindet. Dies könnte sich jedoch bald ändern.

Bald auch Arbeitsecke ein Arbeitszimmer?
Aktuell hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass auch gemischt genutzter Raum, also ein Zimmer, welches sowohl privat und beruflich genutzt wird, im Rahmen der Arbeitszimmerregelung abzugsfähig sein kann. Das Urteil aus Köln trägt das Aktenzeichen 10 K 4126/09. Insoweit können die Kosten für den beruflichen Anteil der Nutzung steuerlich berücksichtigt werden.

Wenn Sie also Ihre Arbeitsecke beispielsweise im Wohnzimmer untergebracht hat, sollten Sie die Kosten des Wohnzimmers – anteilig der beruflichen Nutzung – in Ihrer Steuererklärung angeben.

Derzeit wird der Fiskus dies zwar noch nicht akzeptieren, weil der Bundesfinanzhof noch das letzte Wort hat. Bis dahin sollte aber der eigene Bescheid mittels Einspruch verfahrensrechtlich offen gehalten werden. Unter Verweis auf das Musterverfahren muss das Finanzamt auch die Verfahrensruhe genehmigen.

Praktisch bedeutet dies: Sie können nur noch gewinnen. Sollte Der Bundesfinanzhof entgegen der Meinung aus Köln entscheiden, haben Sie nichts verloren. Sofern er aber im Sinne der Kölner Richter entscheidet, winkt Ihnen eine Steuererstattung. Also: Legen Sie Einspruch ein!