Die neuen Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht gelten ab 7. Januar 2010 und berücksichtigen die Folgen der Änderungen des Unterhaltsrechts 2008 und die hierauf beruhende BGH-Rechtsprechung und der Familiensenate des OLG Hamm.
Die Hammer Leitlinien zum Unterhaltsrecht sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm erarbeitet worden, stellen allerdings keine verbindlichen Regeln dar. Vielmehr soll durch sie eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im Hinblick auf das Unterhaltsrecht im gesamten Gerichtsbezirk erzielt werden.
Die Anpassungen der Selbstbehalte und der pauschalen Bedarfssätze sollen im Laufe des Jahres 2010 in Abstimmung mit allen Oberlandgerichten erfolgen.
Neben der Ermittlung des Einkommens, das für Unterhaltsleistungen zur Verfügung steht, gehen die Leitlinien zum Unterhaltsrecht insbesondere auf den Kindesunterhalt ein.
Der Unterhalt für Kinder nach der Hammer Leitlinie
Nach der Leitlinie zum Unterhaltsrecht ist der Unterhaltsbedarf minderjähriger sowie noch im Haushalt eines Elternteils lebender volljähriger unverheirateter Kinder der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.
Die Leitlinien zum Unterhaltsrecht gehen davon aus, dass die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle auf den Fall zugeschnitten sind, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat, ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei mehreren Berechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge – durch Einstufung in höhere/niedrigere Gruppen – angemessen sein.
Eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag verbleibt.
Der Kindesunterhalt muss nach den Leitlinien zum Unterhaltsrecht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhaltes für den eigenen Bedarf verbleibt (Bedarfskontrollbetrag).
Der Unterhalt für Ehegatten nach der Hammer Leitlinie
Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten wird nach der Leitlinie zum Unterhaltsrecht begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens sind im Unterhaltsrecht grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Verbesserungen oder Verschlechterungen handelt.
Einkommenssteigerungen sind im Unterhaltsrecht allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich schon während des ehelichen Zusammenlebens abgezeichnet hatten. Dies wäre zum Beispiel bei einem sogenannten Karrieresprung nach der Scheidung in der Regel nicht der Fall.
Einkommensminderungen beeinflussen den Unterhaltsbedarf, soweit sie nicht auf einer vorwerfbaren Verletzung der Obliegenheit zur Erzielung von Einkommen beruhen. Nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Ehegatten mindern unabhängig von ihrem Rang das unterhaltsrelevante Einkommen.
Download der Leitlinien zum Unterhaltsrecht
Die Hammer Unterhaltsleitlinien stehen auf der Homepage des OLG Hamm zur Verfügung. Hier geht es direkt zum Download der Hammer Leitlinien zum Unterhaltsrecht