Nettolohnoptimierung: 3 Ideen für mehr Netto

Viele Arbeitnehmer klagen trotz angemessener Bruttolöhne von knappen finanziellen Mitteln. Abzüge für Lohnsteuer und Sozialabgaben reduzieren das, was als Nettoverdienst auf dem Konto landet zum Teil erheblich. Mit einer cleveren Nettolohnoptimierung können Unternehmen ihren Mitarbeitenden deutliche Vorteile verschaffen. Drei Beispiele hier im Überblick.

1.    Der steuerfreie Sachbezug

Die Nettolohnoptimierung zielt auf die Maximierung der Nettovergütung ab und kann über verschiedene Wege erzielt werden. Eine stark gefragte Arbeitgeberleistung ist der sogenannte Sachbezug. Hierbei erhalten Arbeitnehmer den finanziellen Vorteil nicht in Form von Geld, sondern als Sachleistung. Typisch sind Guthaben für Sachleistungen wie:

  • Kraftstoff
  • Lebensmittel
  • Kleidung
  • Literatur
  • Streamingdienste

Bis 50 Euro (gesetzlicher Freibetrag seit 2022) pro Monat müssen für diese Sachbezüge weder Steuern noch Sozialabgaben abgeführt werden. Stattdessen kommt der Betrag bei Arbeitnehmern brutto wie netto an. Nur eben nicht direkt auf dem Konto, sondern als Guthaben für Dienstleistungen und Waren. 

Wie dieses Unternehmen aus Münster in einem Video aufzeigt, lässt sich der Sachbezug einmalig als Abo-Buchung einstellen und wird den Arbeitnehmern anschließend jeden Monat automatisiert zugeführt. Diese können das Guthaben dann zum Einkaufen und Tanken in ihrer Region verwenden. Realisieren lässt sich die komfortable Abwicklung mit Hilfe entsprechender Plattformen für Mitarbeiterbenefits.

Tipp: Kombinieren lohnt sich:

  • Der steuerfreie Sachbezug lässt sich beispielsweise mit Geschenken für Mitarbeitende kombinieren.
  • Der Freibetrag für gelegentliche Zuwendungen (z. B. zum Geburtstag) liegt bei 60 Euro brutto jährlich pro Arbeitnehmer.
  • Bei den Präsenten muss es sich um Sachgeschenke ohne Entgeltcharakter handeln. Typische Beispiele sind Blumen, Bücher oder Wein.

2.    Der Kinderbetreuungszuschuss

Für Arbeitnehmer mit Kindern ist ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung eine beliebte Nettolohnoptimierung. Ideal für Unternehmen ohne eigenes Betreuungsangebot für den Nachwuchs der Belegschaft. Die Vorteile sprechen für sich:

  • Unter Einhaltung der Voraussetzungen ist der Kinderbetreuungszuschuss steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
  • Die Höhe des Zuschusses ist frei wählbar – es gibt keine Obergrenze.
  • Kann als Alternative zu einer Gehaltserhöhung genutzt werden, weil sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber keine höheren Abgaben für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufbringen müssen.
  • Der Kinderbetrauungszuschuss wird in der Gehaltsabrechnung zum Nettolohn addiert.

Damit die Nettolohnoptimierung mit dem Zuschuss zur Kinderbetreuung erfolgreich klappt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Verwendung des Geldes für die Kinderbetreuung muss per Nachweis bestätigt werden.
  • Das betreute Kind wird nicht zu Hause betreut und geht noch nicht zur Schule.
  • Der Arbeitgeber leistet den Zuschuss zusätzlich zum gewohnten Arbeitnehmerentgelt.
  • Die Betreuungseinrichtung muss für das Kind geeignet sein.

Für Kinder unter 14 Jahren können Arbeitnehmer durch Arbeitgeber mit einer steuerfreien Unterstützung zur Kindernotbetreuungfinanziell entlastet werden: Ist das Kind krank und eine kurzfristige Betreuung wird erforderlich, können Unternehmen die Notbetreuung mit 600 Euro bezuschussen. Diese Unterstützung ist allerdings nicht von Sozialabgaben befreit.

3.    E-Mobilität von Aufladen bis E-Bike-Bereitstellung

Zur Förderung der elektrischen Mobilität hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz verschiedene Begünstigungen geregelt. Auch für die Entgeltoptimierung sind die Anreize attraktiv:

  • Aufladen: Können Arbeitnehmer ihr E-Fahrzeug an einer Ladestation des Arbeitgebers kostenlos aufladen, ist diese Arbeitgeberleistung steuerfrei, solange das ohnehin vertraglich geregelte Arbeitsentgelt davon unberührt bleibt. Einen Höchstbetrag für das kostenlose Laden für Arbeitnehmer gibt es nicht.
  • Job E-Bike: Stellen Arbeitgeber ihren Angestellten zusätzlich zu ihrem Gehalt ein Dienstfahrrad bereit, fallen für diese Leistung keine Sozialabgaben und Steuern an. Der Vorteil wirkt durch die kostenfreie Rad-Nutzung brutto wie netto.

Beim Job-Fahrrad spielt es keine Rolle, für welche Strecken das Rad genutzt wird. Auch eine komplette private Verwendung ist denkbar. Eine wichtige Voraussetzung für diese Lohnoptimierung ist allerdings, dass das Fahrrad verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt.

Das Dienstfahrrad bleibt trotz Überlassung an Mitarbeitende stets im Besitz des Arbeitgebers und wird Arbeitnehmern lediglich kostenlos bereitgestellt. Unter anderem kommen für diesen Zweck diese Fahrradvarianten infrage:

  • Diensträder
  • Rennräder
  • Mountainbikes
  • E-Bikes
  • Pedelecs

Das kostenfreie Überlassen von Fahrrädern ist auch bei geringfügig Beschäftigen beziehungsweise 520-Euro-Jobs (früher 450-Euro-Jobs) möglich.

Bildnachweis: fotomek / stock.adobe.com