Nachtwache im Pflegeheim: Eine Pflegekraft muss ständig im Dienst sein

In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch nachts eine Pflegefachkraft ständig aktiv im Dienst sein. Eine bloße Nachtbereitschaft genügt nicht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 24.04.2012 - 4 K 897/12). Lesen Sie hier mehr über die Nachtwache in Pflegeheimen.

Der Fall

Die Klägerin betreibt u.a. eine Behindertenwohnstätte für Schwerstbehinderte mit 38 Einzelzimmern. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis gab dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, an jedem Tag zur Nachtzeit durchgehend mindestens eine Pflegekraft als Nachtwache einzusetzen.

Der hiergegen erhobene Eilantrag blieb erfolglos. Bisher praktizierte die Klägerin die Nachtwache so, dass ein Pflegefachkraftmitarbeiter zur Nachtzeit ruhend/schlafend in einem Bereitschaftszimmer im Erdgeschoss des Gebäudes "vorgehalten werde", d.h. der Bedienstete müsse sich nur für den Bedarfsfall bereit halten. Das Personal werde mittels der im Flur aktivierten Akustik-Alarmanlage alarmiert.

Nach Meinung des Gerichtes reiche diese Form nicht aus und genüge damit auch nicht den Anforderungen des Landesheimgesetzes. Vielmehr beinhalte ein aktiver Dienst in der Nachtzeit, also eine ständige körperliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft während der Nachtzeit, in dem neben der Versorgung von Pflegebedürftigen etwa auch Bewohner kontrolliert und überwacht würden.

Eine irgendwie geartete Form der Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit eines Pflegefachkraftmitarbeiters reiche dagegen nicht aus, so das Gericht weiter.

In seiner Urteilsbegründung führt das Verwaltungsgericht weiter aus:

Von der Anforderung der ständigen Anwesenheit einer Fachkraft könne auch nicht im Wege einer Ausnahme abgewichen werden. Eine Abweichung komme alleine im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen an die eingesetzte Nachtwache, also ob eine Pflegefachkraft eingesetzt werden müsse oder ob der Einsatz einer nachgeschulten Hilfskraft genüge, in Betracht, nicht jedoch im Hinblick darauf, ob von dem Erfordernis der ständigen Anwesenheit während der Nachtzeit im Sinne eines (aktiven) Nachtdienstes abgewichen werden könne.

Vor allem Schwerstpflegebedürftige bedürften täglicher Hilfe rund um die Uhr

Für Pflegeheime ergibt sich daher als Konsequenz, seinen Nachtdienst nach diesen Vorgaben auszurichten, wollen sie nicht mit Sanktionen der Heimaufsicht oder Pflegekasse rechnen.